Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.80
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Textziffer
Akontozahlung getätigt worden ist. Der Auslöser für diese Vorgehensweise konnte
von der Gesellschaft nicht mehr definiert werden. Demnach sind für die angemieteten Räumlichkeiten in der Maria-Theresien-Straße 20 Vorauszahlungen für Betriebskosten von insgesamt rd. € 60,2 Tsd. geleistet worden.
Überdies stellte die Kontrollabteilung im Zuge ihrer Erhebungen fest, dass in all den
vorgenannten Wirtschaftsjahren keine Betriebskostenabrechnung seitens des Vermieters vorgenommen worden ist. Daraufhin angesprochen erhielt das Prüforgan
von der IISG die Auskunft, dass der Umfang der Geschäftsbesorgung explizit geregelt ist und die Anforderung einer jährlichen Betriebskostenabrechnung nicht in ihren Tätigkeitsbereich fallen würde. Auf die gleichbleibende Höhe der Abschlagszahlungen hin angesprochen, gab die IISG bekannt, dass die Pauschale nicht schriftlich
vereinbart wurde und der Mieter die Höhe der Vorauszahlung bestimmt hat.
Bezugnehmend auf ihre Ausführungen vertrat die Kontrollabteilung die Ansicht, den
zur Deckung der Betriebskosten festzulegenden Betrag (Akontozahlung) nicht durch
den Vermieter bestimmen zu lassen, sondern diesen künftig durch die IISG dem
(jährlichen) Ergebnis der Betriebskostenabrechnung anzupassen.
Dazu berichtete die Gesellschaft, dass die Festlegung der Höhe einer Betriebskostenvorauszahlung-/Pauschales üblicherweise beim Vermieter liegt. Sollte jedoch
eine Kalkulation der Betriebskostenakonti seitens des Vertragserstellers erwünscht
und vertraglich vereinbart werden, könnte die Berechnung nach Vorlage der Nebenkostensummen durch den Vermieter jederzeit erfolgen.
Aufgrund der seit 2003 unveränderten und geringen Höhe der Akontozahlungen
sollte vorerst jedoch von einer detaillierten Betriebskostenabrechnung abgesehen
werden. Im Falle einer Neuberechnung der Betriebskostenvorauszahlungen werde
die IISG mit ihrer Fachexpertise in die Kalkulation zur Überprüfung einbezogen. Dies
teilte das Amt für Allgemeine Servicedienste zur Follow up – Einschau 2022 mit.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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Zusammenfassend hat die Kontrollabteilung eine Überprüfung auf ihre Zweckmäßig-, Sparsam- und Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Anmietung und Verwendung
der Räumlichkeiten in der Maria-Theresien-Straße 20 angeregt. Durch das in der
MA I/Allgemeine Verwaltungsdienste angesiedelte Referat für Gebäudemanagement war des Weiteren zu prüfen, ob die der seinerzeit getroffenen Entscheidung
zu Grunde gelegten Parameter weiterhin den gegenwärtigen Anforderungen entsprechen. Zudem hat die Kontrollabteilung angeregt, das vorliegende Raum- und
Funktionskonzept der Stadt Innsbruck im Hinblick auf die extern angemieteten
Räumlichkeiten (Kosten- Nutzen-Analyse) in Abstimmung mit den hierfür zuständigen städtischen Fachdienststellen zu evaluieren.
Das Referat Gebäudemanagement stelle in seiner Stellungnahme dar, dass die Archiv- und Lagerräume des Referates Besoldung und des Büros des Bürgermeisters
(immer noch) erforderlich seien. Des Weiteren werde der Arbeitsplatz für die Telefonvermittlung weiterhin benötigt. Im Hinblick auf die angemieteten Räumlichkeiten
für den Gemeinderatsklub Christine Oppitz-Plörer – Für Innsbruck konnte nur auf
die Zuweisung dieser Räumlichkeiten durch die damalige Stadtführung verwiesen
werden.
Zl. KA-11795/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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