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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.107

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einer zu leistenden Überstundenpauschale im städtischen Zeiterfassungssystem
unterblieb somit ab dem Jahr 2019.
Die Begründung des hohen administrativen Aufwandes für die Zeiterfassung und
eine zu geringe Bewertung der Mehrleistung in den Nachtstunden und am Wochenende ist für die Kontrollabteilung nicht schlüssig, da eine lückenlose Zeiterfassung
sowohl bei einer Überstundenpauschale als auch bei einer all-in Vereinbarung unabdingbar ist. Ferner sind Überstunden sowie Nacht- und Wochenendstunden mit
Zuschlägen verbunden, die auch eine steuerliche Begünstigung gem. § 68 EStG
(Einkommensteuergesetz) Abs. 1 u. 2 vorsehen.
Darüber hinaus bedingt sowohl das vorherige Überstundenmodell als auch die später umgesetzte „quasi-all-in Vereinbarung“ seitens des Arbeitgebers eine sog. Deckungsprüfung am Ende einer Abrechnungsperiode, wobei im Rahmen dieser Berechnung zu ermitteln ist, inwieweit im Beobachtungszeitraum geleistete Mehr- und
Überstunden inkl. den entsprechenden Zuschlägen abgegolten wurden. Des Weiteren streicht die Kontrollabteilung heraus, dass nur durch eine lückenlos geführte
Zeiterfassung die Einhaltung der erlaubten Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten gemäß § 22 ff I-VBG gewährleistet werden kann.
Die Nachschau der Kontrollabteilung in die vorhandenen Zeitaufzeichnungen der
beiden Dienstnehmer brachte das Ergebnis, dass nur vereinzelt Dienstzeiten am
Wochenende in der Zeiterfassung dokumentiert wurden. Wie bereits erwähnt, waren
im Jahr 2018 bei beiden Mitarbeitern 20 Überstunden pro Monat in der Zeiterfassung
hinterlegt. Dies entfiel ab dem Jahr 2019 wodurch im Vergleich zu den Monaten im
Jahr 2018 daher rein rechnerisch bzw. laut den ausgewerteten Daten ab dem Jahr
2019 weniger Arbeitszeit in der städtischen Zeitaufzeichnung dokumentiert wurde.
Aus den Zeitaufzeichnungen war zudem ersichtlich, dass die betroffenen Dienstnehmer ab 2019 weiterhin die Gleitzeit in Anspruch nahmen und teilweise auch Zeitausgleich konsumierten.
Aufgrund der vorliegenden sondervertraglichen Regelungen in Bezug auf die sog.
„quasi all-in Vereinbarung“ und den dokumentierten Zeitaufzeichnungen empfahl die
Kontrollabteilung die sondervertraglichen Regelungen zu überarbeiten. Hinsichtlich
der quantitativen Mehrleistungen war nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung
einem Abrechnungsmodell mit einer echten Überstundenpauschale gegenüber einer oben beschriebenen Verwendungszulage („quasi all-in Vereinbarung“) der Vorzug zu geben, womit für vereinbarten Überstunden eine (zeitliche) Deckungsprüfung
durch das Zeiterfassungssystem gegeben ist. Hinsichtlich der (weiteren) Dienstzeiten außerhalb der Rahmendienstzeit und deren Aufzeichnung samt „Bewertung“,
die bei der Argumentation für eine „quasi all-in Vereinbarung“ ins Treffen geführt
wurden, stand die Kontrollabteilung auf dem Standpunkt, dass der damit verbundene administrative Aufwand durchaus zumutbar und darüber hinaus für eine abgabenrechtlich verpflichtende Deckungsprüfung notwendig sei. Ferner wird mit der Deckungsprüfung die Zuschlagsthematik (bzw. „Bewertung“) bei den jeweiligen Dienstzeiten (u.a. Nacht- und Wochenendzeiten) umfasst. Die Aufzeichnung von Dienstzeiten dient zudem zur Nachvollziehung und Sicherstellung der gesetzlichen Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten.
Der Kontrollabteilung wurde im Anhörungsverfahren eine Überprüfung der sondervertraglichen „all in“ Regelung zugesichert.

Zl. KA-11795/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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