Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.109

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107

Die Entlohnung der Belegschaft des Amtes für Personalwesen erfolgte großteils im
Rahmen der allgemein für die Bediensteten des Stadtmagistrates geltenden Gehaltstafeln. Die Abgeltung von besonderen Erfordernissen, die mit der Aufgabenstellung in den drei zugehörigen Referaten einhergingen, wurde mit Hilfe von Zulagen und Nebengebühren (u. a. Überstundenpauschalen, qualitative Mehrleistung)
sowie sondervertraglichen Vereinbarungen geregelt.
Zwei Dienstnehmer wurden im Amt für Personalwesen als Fachexperten geführt und
erhielten somit die Verwendungszulage gemäß der städtischen Leiterzulagenverordnung.
Ein Fachexperte übernahm im Jahr 2022 während einer krankheitsbedingten Abwesenheit einer Referentin u.a. Aufgaben der Referatsleitung und erhielt hierfür (zeitlich begrenzt) zusätzlich eine aliquotierte Referentenleiterzulage.
Da sowohl die Zulage für Fachexperten als auch für Referenten in der Leiterzulagenverordnung verankert sind und demnach ein Bezug beider Zulagen ausgeschlossen wird, empfiehlt die Kontrollabteilung eine Korrektur im Sinne der städtischen Verordnung.
Im Anhörungsverfahren wurde zugesagt, der Empfehlung zu entsprechen.
Im Rahmen der Follow up – Einschau wurden der Kontrollabteilung zugestimmt,
wonach zwei Zulagen nach der Leiterzulagenverordnung nicht gleichzeitig bezogen
werden können. Eine nachträgliche Korrektur (bei finanzieller Gleichstellung) wurde
jedoch aufgrund des Verwaltungsaufwandes seitens des Amtes für Personalwesen
nicht durchgeführt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

108

Ein (historischer) Akt bzw. eine Beschlussgrundlage zur Personalzulage konnte seitens des Amtes für Personalwesen nicht ausfindig gemacht werden und auch eine
Suche im Stadtarchiv (veranlasst durch die Kontrollabteilung) brachte kein Ergebnis.
De facto wird diese Lohnart im städtischen Besoldungsprogramm mit der Lohnart
723 geführt und ausbezahlt. Sie wurde zum Zeitpunkt der Einschau insgesamt
12 Dienstnehmern (4 Beamten und 8 VB „NEU“) im Amt für Personalwesen gewährt.
Aus den Schriftstücken zu den gewährten Personalzulagen und historischen Akten,
die auf diese Zulage Bezug nahmen sowie nach Rücksprache mit dem Amt für Personalwesen war für die Kontrollabteilung jedoch nachvollziehbar, dass die sog. Personalzulage ursprünglich ein Spezifikum des Amtes für Personalwesen darstellte.
Kurz zusammengefasst sind durch die Gewährung der Personalzulage die in Ausübung des Dienstes regelmäßig zu erbringende qualitative und quantitative Mehrleistungen abgegolten.
Die Zulage teilte sich dabei jeweils zu je 50 Prozent auf den quantitativen und den
qualitativen Teil auf. Die Gewährung der Personalzulage erfolgte nach Einsicht der
vorliegenden Akten im Regelfall nach Zugehörigkeit eines Jahres im Amt für Personalwesen. Bezüglich der quantitativen Abgeltung ist anzumerken, dass diese Regelung aus einer Zeit stammt, da im Stadtmagistrat Innsbruck noch keine Zeiterfassung bzw. Gleitzeitordnung Gültigkeit hatte.

Zl. KA-11795/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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