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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.110

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Ferner wird die Personalzulage als dienstklassenabhängige Zulage gewährt. Zumal
bei den VB „NEU“ eine derartige Dienstklassenzugehörigkeit (samt Beförderung) im
I-VBG nicht mehr gegeben ist, wurde für diese Personengruppe im Amt für Personalwesen eine „fiktive Dienstklasse“ berechnet und auch angepasst bzw. entsprechende fiktive Beförderungen berücksichtigt. Die Kontrollabteilung zeigte sich daher
über die fiktiven Beförderungen der Nebengebühr bei den VB „NEU“ verwundert.
Dies vordergründig deswegen, da seitens des Amtes für Personalwesen als Stellungnahme zum Bericht über die Prüfung von Teilbereichen der Gebarung des Amtes Bau- und Feuerpolizei (KA 12068/2020) eine gegenteilige Position bzw. Handhabung hinsichtlich der Dienstklassen bei den VB „NEU“ vertreten wurde.
Da hinsichtlich der Personalzulage keine ursprüngliche Beschlusslage bzw. Verordnung auffindbar war, empfahl die Kontrollabteilung eine Verschriftlichung und Beschlussfassung dieser Nebengebühr, wobei – aus Sicht der Kontrollabteilung – eine
Adaptierung an die aktuellen Gegebenheiten zweckmäßig und sinnvoll erschien.
Dies betraf u.a. eine diesbezügliche Regelung für die VB „NEU“ hinsichtlich der
Dienstklassen sowie eine generelle Regelung bezüglich der quantitativen Abgeltung
von Mehrleistungen und der geltenden städtischen Gleitzeitordnung.
Mit der Stellungnahme im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass eine generelle Neufassung der Personalzulage seitens des Amtes für Personalwesen nicht entgegengetreten wird.
Mit der Stellungnahme im Rahmen der diesjährigen Follow up – Einschau gab das
Amt für Personalwesen an, dass die Personalzulage in Bearbeitung sei und gänzlich
neu geregelt werden soll.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Aufgrund der Anrechnung einer qualitativen Mehrleistung sowie dem qualitativen
Teil der Personalzulage wurde bei einem Bediensteten die Obergrenze lt. Nebengebührenordnung von 15 v. H. des Monatsgehaltes mit 21,12 % um rd. sechs Prozentpunkte überschritten. Dies auch unter der Berücksichtigung, dass bei der Personalzulage lediglich der qualitative Anteil mit 50 % dieser Zulage zur Berechnung
herangezogen wurde. Bei Heranziehung der reinen qualitativen Mehrleistung (ohne
Anteil der Personalzulage) wurde der Wert von 15 % ebenfalls übertroffen.
Dies wurde auch vom Amt für Personalwesen dokumentiert, da die Dienstnehmerin
in einer vom Amt für Personalwesen erstellten Liste, mit einer qualitativen Zulage
von über 15 % des Schemabezuges aufschien.
Die Kontrollabteilung empfahl daher eine Regelung anzustreben, die den Vorgaben
der städtischen Nebengebührenverordnung entspricht.
Im Anhörungsverfahren verwies das Amt für Personalwesen wiederum auf die Prüfung einer Neufassung der Personalzulage.

Zl. KA-11795/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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