Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.111
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Auch in diesem Fall verwies das Amt für Personalwesen im diesjährigen Follow up
auf die Überarbeitung der Personalzulage sowie der Nebengebührenverordnung.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Sinngemäß wird in der städtischen Nebengebührenordnung in Bezug auf die quantitativen Mehrleistungen festgehalten, dass auf Anordnung geleistete Überstunden,
soweit dadurch die vorgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, ein
Zuschlag von 50 v.H. des auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles
der Bemessungsgrundlage gebührt.
Insgesamt wurden im Amt für Personalwesen zum Prüfungszeitpunk vier Personen
echte Überstundenpauschalen gewährt bzw. ausbezahlt. Diese wurden in der elektronischen Zeiterfassung hinterlegt und entsprechend geleistet.
Mit drei Dienstnehmern wurde ein monatliches Ausmaß von 10 Überstunden vereinbart. Alle drei Dienstnehmer bezogen auch die Personalzulage, die jedoch (als
Nebengebühr) nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Überstundengrundlohns bzw. Zuschlags zum Tragen kam.
Die Vereinbarung der Amtsvorständin für Personalwesen sah eine monatliche Überstundenpauschale von monatlich 30 Stunden vor. Dies entsprach gleichzeitig dem
höchsten Überstundenausmaß im Magistrat zum Zeitpunkt der Prüfungseinschau.
Darüber hinaus wurde neben den in § 35 I-VBG vorgesehenen Bestandteilen des
Monatsentgeltes (Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Zulage, Ergänzungszulage, Leiterzulage,) auch eine gewährte sondervertragliche Regelung gem. § 30a
Gehaltsgesetz zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Überstundengrundlohns bzw. Überstundenzuschlags hinzugezählt.
Dies deshalb da die Verwendungszulage im Unterschied zur Personalzulage (als
Nebengebühr) in der sondervertraglichen Regelung als Monatsentgelt nach § 35
I-VBG (somit 14 mal zur Auszahlung gelangt) festgelegt wurde. Die Kontrollabteilung führte zudem an, dass durch die Verwendungszulage gem. § 30a Gehaltsgesetz alle quantitativen und qualitativen Mehrleistungen als abgegolten gelten.
Ferner war die Kontrollabteilung in diesem Fall über die Höhe der zu leistenden
Überstunden verwundert, da beim Amtsvorgänger lediglich eine Überstundenpauschale von monatlich 10 Stunden zum Tragen kam. Die Akteneinsicht zeigte, dass
bei der Einstellung der Leiterin des Amtes für Personalwesen mit 01.09.2020 ursprünglich ebenfalls eine Überstundenpauschale von 10 Stunden festgemacht
wurde. Im November 2020 ersuchte die Amtsvorständin um rückwirkende Erhöhung
der Überstundenpauschale von 10 auf 30 Stunden an und begründete dies mit den
vielschichtigen Herausforderungen der Amtsführung.
Dies wurde laut den vorliegenden Unterlagen vom Bürgermeister bis 30. Juni 2021
(befristet) genehmigt. In weiterer Folge wurde die Überstundenpauschale im Ausmaß von 30 Stunden pro Monat – laut einem vorliegenden Schriftstück entsprechend einer Entscheidung des Bürgermeisters – auf vorerst unbestimmte Zeit verlängert.
Zumal die hier erwähnte Überstundenpauschale im Magistrat bezüglich ihres zeitlichen Ausmaßes eine Ausnahmestellung zum Prüfungszeitpunkt einnahm und des
Weiteren auf unbestimmte Zeit ausgelegt wurde, empfahl die Kontrollabteilung eine
Zl. KA-11795/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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