Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf
- S.152
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Beilage 1
12. Das Entfachen von offenem Feuer, das Anlegen von Feuerstellen und das Verbrennen
von Papier, Abfall und Ähnlichem ist untersagt.
13. Grillkohle ist in den von der Stadt Innsbruck zur Verfügung gestellten Behältern zu
entsorgen.
14. Selbst mitgebrachte Gegenstände (z.B. Sitzmöglichkeit, Tisch) dürfen im Bereich der
Grillstellen nur in einem Umkreis von 5x5 Metern aufgestellt und im Boden nicht fix
verankert werden. Durch das Aufstellen der Gegenstände darf der Bodenbelag nicht
beschädigt werden. Nach Ablauf der Reservierung sind sämtliche mitgebrachten
Gegenstände umgehend zu entfernen.
15. Den Anordnungen von Aufsichtspersonen der Stadt Innsbruck ist unverzüglich Folge zu
leisten.
16. NutzerInnen, die den Bestimmungen der Grillplatzordnung zuwiderhandeln, können vom
Grillplatz verwiesen und von einer nochmaligen Reservierung von Grillstellen
ausgeschlossen werden.
17. Auf Grillplätzen gilt die Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen
beziehungsweise die Spielplatzordnung, je nachdem, ob der Grillplatz in einer
Parkanlage/Grünanlage oder auf einem Spielplatz liegt.
18. Diese Grillplatzordnung tritt mit 01.05.2023 in Kraft.
2