Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf
- S.188
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Textziffer
In Zusammenschau mit der Empfehlung bezüglich der nachzuholenden Mietvorschreibungen und Betriebskostenabrechnungen empfahl die Kontrollabteilung, auch
die unter Büroaufwand gebuchten Verwaltungskosten in Höhe von netto
€ 1.000,00 bei einer nachträglichen Betriebskostenabrechnung hinsichtlich dem beschriebenen Mietverhältnis des Geschäftsführers (anteilig) zu berücksichtigen.
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des
Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis.
Mit der Follow up – Einschau 2021 wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass die
Empfehlung bei der nächsten Betriebskostenabrechnung berücksichtigt wird.
Ein entsprechender Nachweis, der eine Berücksichtigung der angeführten Betriebskosten für das Jahr 2022 anführte, wurde der Kontrollabteilung mit der aktuellen
Follow-up Einschau übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Bei rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Pensionszusagen müssen Rückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gebildet werden
(§ 211 Abs. 1 UGB). Auch im Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. Steuerrecht ist
die Bildung einer Pensionsrückstellung (§ 14 Abs. 7 ff EStG) für rechnungslegungspflichtige Unternehmer verpflichtend. Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ hatte
diesbezüglich zwei Pensionszusagen zu berücksichtigen.
Für die Pensionsrückstellung besteht laut § 14 Abs. 7 Z 1 EStG ein Deckungserfordernis. Am Schluss eines Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennwert von
mindestens 50 % der in der jeweiligen Vorjahresbilanz ausgewiesenen Pensionsrückstellung im Betriebsvermögen vorhanden sein. Die Einschau der Kontrollabteilung machte deutlich, dass das beschriebene Deckungserfordernis nicht gegeben
war. Im Jahresabschluss 2019 waren Wertpapiere für die Pensionsvorsorge in Höhe
von € 212.155,25 und 2018 ein Betrag von € 258.192,05 ausgewiesen.
Die Kontrollabteilung empfahl, das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen
gem. § 14 Abs. Z 1 EStG zu prüfen.
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des
Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass es sich hierbei um ein Auslaufmodell handelt.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2021 wurde der Kontrollabteilung nochmals mitgeteilt, dass es sich aus Sicht des Alpenzoos um ein Auslaufmodell handle und eine
Überprüfung der Empfehlung mit der nächsten Bilanz für 2021 nochmals eruiert
werde. Die Kontrollabteilung strich im Follow up Bericht 2021 heraus, dass es sich
beim Deckungserfordernis um eine gesetzliche Vorschrift gem. EStG handelt und
hielt ihre Empfehlung aufrecht.
Zl. KA-11795/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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