Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf

- S.207

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trag von € 34.932,80 eingelangt ist. Das Amt Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung der MA II vereinnahmte diesen Kostenersatz jedoch irrtümlich im UA
050010 – Bezirks- und Gemeindeverwaltung.
Gegenüber dem Amt „Standesamt und Personenstandsangelegenheiten“ der MA II
und dem Amt für Rechnungswesen der MA IV regte die Kontrollabteilung an, der
korrekten Verbuchung dieses Kostenersatzes erhöhtes Augenmerk zuzuwenden.
Beide Dienststellen sicherten im Anhörungsverfahren zu, die Anregung der Kontrollabteilung zu beachten.
Die Kontrollabteilung nahm zur aktuellen Follow up – Einschau 2022 Einsicht in die
maßgeblichen Buchungsgrundlagen. Dabei war ersichtlich, dass der Kostenersatz
entsprechend ihrer Anregung korrekt verbucht worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

79

Die Einhebung der von der Behörde gegenüber den Parteien beanspruchten Abgaben war in den jeweiligen Abgabengesetzen und -verordnungen geregelt. Zur Verbzw. Aufteilung der vom Amt „Standesamt und Personenstandsangelegenheiten“
erhobenen Abgaben traf allen voran das Gebührengesetz 1957 Detailregelungen.
Beispielhaft herausgegriffen war für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses der Betrag von € 75,90 fällig. Von diesem Betrag stand der ausstellenden Behörde ein Pauschalbetrag von € 53,03 zu. Der verbleibende Restbetrag von € 22,87
war an das Finanzamt abzuführen.
Die an das Finanzamt abzuführenden anteiligen Abgaben wurden über ein Konto
der voranschlagsunwirksamen Gebarung abgewickelt. Seit dem Jahr 2020 bestand
dafür das Konto 363715 – Finanzamt – Gebührengesetz. Die Kontrollabteilung
stellte fest, dass auf einzelnen von der Fachdienststelle verwendeten Buchungsanweisungen (auf Excel-Basis) noch die veraltete Kontonummerierung aufschien.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt „Standesamt und Personenstandsangelegenheiten“, die verwendeten Buchungsanweisungen und -formularsätze im Hinblick
auf die korrekte Führung des Finanzamtskontos zu überprüfen. Gegebenenfalls waren diese zu aktualisieren.
Im Anhörungsverfahren informierte die Fachdienststelle über die bereits erfolgte
Umsetzung der Empfehlung.
Zur Follow up – Einschau 2022 stellte die Dienststelle der Kontrollabteilung die aktualisierten Formulare als Nachweis bereit.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

80

Das Amt für Rechnungswesen der MA IV lieferte die dem Finanzamt zustehenden
Abgabenbeträge monatlich ab. Nach Einschätzung der Kontrollabteilung entsprach
diese von der Stadt offenbar seit langer Zeit gepflogene Ablieferungspraxis an das
Finanzamt nicht den im Gebührengesetz geltenden Bestimmungen. Aus Sicht der
Kontrollabteilung richtete sich nämlich die Gebührenablieferung nach § 3 Abs. 2 Z
2 GebG. Diese Bestimmung normierte zusammengefasst, dass der Rechtsträger

Zl. KA-11795/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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