Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf

- S.213

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ungs-Bediensteten zzgl. Außentrauungspauschale klein für Bereitschaftsdienst) bei
Berücksichtigung der anfallenden Lohnnebenkosten (Dienstgeberanteile) von rd.
25,0 % ein Betrag von € 350,00 errechnen ließ.
Somit bestand zum Zeitpunkt der Einführung der Außentrauungspauschalen zwischen diesen und der einzuführen gewesenen Kommissionsgebühr gänzliche Kostendeckung. Infolge der in der Vergangenheit vorgenommenen Valorisierungen der
Außentrauungspauschalen hat sich diese vormalige vollständige Kostendeckung insofern verschoben, als mittlerweile aus Sicht der Kontrollabteilung eine dahingehende Unterdeckung bestand.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen der MA I (allenfalls in
Zusammenarbeit mit dem Amt „Standesamt und Personenstandsangelegenheiten“
der MA II) eine Überprüfung der von ihr beschriebenen Valorisierungsthematik im
Zusammenhang mit den Außentrauungspauschalen (groß und klein) vorzunehmen.
Konkret sollte aus Sicht der Kontrollabteilung eine klare Entscheidung darüber getroffen werden, ob diese Außentrauungspauschalen wertgesichert oder nicht wertgesichert zur Auszahlung zu gelangen haben.
Das Amt für Personalwesen der MA I sagte im Anhörungsverfahren zu, sich der
aufgezeigten Valorisierungsthematik anzunehmen. Vor der nächsten Wertanpassung werde eine finale Entscheidung über die künftige Wertsicherung der Pauschalen getroffen.
Zur Follow up – Einschau 2022 berichtete das Amt für Personalwesen der MA I
darüber, dass die Außentrauungspauschalen einer dienstrechtlichen Prüfung unterzogen worden sind. Im Ergebnis erachtet das Amt für Personalwesen die Pauschalabgeltung der zeitlichen Mehrleistungen für Außentrauungen nicht mehr als sinnvoll.
Aus Sicht des Amtes für Personalwesen wäre es in Analogie zur Vorgehensweise
bei üblichen Trauungen außerhalb der Amtsstunden schlüssig, auch für Außentrauungen Überstunden anzuordnen. Die geleistete Zeit würde sohin als Überstunden
vergütet werden. Dementsprechende Veranlassungen seien in Ausarbeitung. Die
letztliche Entscheidung darüber obliege dem Bürgermeister.
Sollte die Pauschalabgeltung dennoch bestehen bleiben, ist diese nach § 8 NGVO
zu valorisieren. Dies aus dem Grund, dass es sich um eine quantitative Mehrleistungsvergütung handelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Die Kontrollabteilung stellte im Bericht die besoldungsmäßigen Aspekte im Zusammenhang mit Außentrauungen dar. Dabei zeigte sie auch auf, dass die zur Auszahlung gelangenden Außentrauungspauschalen ab dem Jahr 2015 jährlich valorisiert
worden sind.
Die Kostendeckung zwischen den ausbezahlten Außentrauungspauschalen und
den vereinnahmen Kommissionsgebühren für Außentrauungen stand nicht im Vordergrund der Überlegungen. Dennoch regte die Kontrollabteilung gegenüber dem
Amt „Standesamt und Personenstandsangelegenheiten“ an, eine Erhöhung der
Kommissionsgebühr für Außentrauungen anzustreben. Dies wohlwissend, dass
eine allfällige Erhöhung der Kommissionsgebühr nur mit Unterstützung des Landes
Tirol als zuständigem Verordnungsgeber geschehen kann. Weiters wohlwissend,

Zl. KA-11795/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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