Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf
- S.236
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maximal jährliche Befristung zu vereinbaren um dann neuerlich zu evaluieren bzw.
zu entscheiden inwieweit und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Überstundenpauschale – wiederum befristet – gewährt werden sollte.
Im Anhörungsverfahren wurde die Kontrollabteilung informiert, dass die Überstundenpauschale evaluiert und gegebenenfalls angepasst werden soll.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2022 wurde der Kontrollabteilung von der
Magistratsdirektorin als interimistische Leiterin des Amtes für Personalwesen mitgeteilt, dass die Bearbeitung der Empfehlung noch längere Zeit in Anspruch nehmen
werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Mit einem Schreiben vom 26.04.2022 genehmigte der Bürgermeister der Stadt Innsbruck im Falle der Amtsvorständin für Personalwesen rückwirkend ab 01.03.2022
und befristet bis 31.05.2022 die Reduktion des Beschäftigungsausmaßes auf 32
Wochenstunden sowie die befristete Aussetzung der Überstundenpauschale von 30
Stunden pro Monat ab 01.03.2022 bis 31.07.2022.
Ferner ist für die Abwesenheit vom Dienst das erforderliche Ausmaß an Zeitausgleich und Urlaub im Zeitraum vom 27.05.2022 bis 31.07.2022 genehmigt worden.
Diese rückwirkenden Änderungen des Dienstvertrages hatten zur Folge, dass mit
der Gehaltsabrechnung im Juni 2022 die Reduktion des Beschäftigungsausmaßes
sowie die Aussetzung der Überstundenpauschale abgerechnet wurden. Darüber
hinaus sind durch diese Maßnahmen die bereits geleisteten Arbeitsstunden dem
Gleitzeitsaldo zugerechnet worden, womit die dienstliche Abwesenheit genehmigt
werden konnte, ohne dass ein Urlaubsvorgriff notwendig wurde.
Die Kontrollabteilung strich heraus, dass eine Überstundenpauschale nicht für den
Aufbau des Gleitzeitsaldo vorgesehen ist. Die städtische Nebengebührenverordnung legt fest, dass bei der Festsetzung der Höhe der quantitativen Mehrleistungen
auf die Art der dienstlichen Mehrbeanspruchung und das zeitliche Ausmaß der
Mehrleistung Bedacht zu nehmen ist.
Die Kontrollabteilung monierte in diesem Zusammenhang, dass die quantitative
Mehrleistung (Überstundenpauschale) für ein Ansammeln von Zeitausgleich bzw.
einer dienstlichen Abwesenheit verwendet wurde und aus ihrer Sicht diese Vorgangsweise im gänzlichen Widerspruch zur ursprünglichen Begründung (…“vielschichtigen Herausforderungen der Amtsführung“…) für die Gewährung einer derart
hohen Überstundenpauschalte stand. Die Kontrollabteilung empfahl daher die Überstundenpauschale in diesem Fall neu zu bewerten.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass die Stunden der
Überstundenpauschale erbracht worden sind und geleistete Überstunden per Definition entweder durch Konsumation von Zeitguthaben oder durch Auszahlung der
Überstunden ausgeglichen werden können. Einer Befristung und allfälligen Neueinschätzung von Überstundenpauschalen wird seitens des Amtes für Personalwesen
nicht entgegengetreten.
Zl. KA-11795/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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