Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf
- S.243
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Textziffer
In diesem Zusammenhang stellte die Kontrollabteilung fest, dass die IIG KG (als
Vermieterin) erst Ende November 2020 eine vertragsgemäße nachträgliche Neuberechnung des Hauptmietzinses für insgesamt 44 Monate (Mai 2017 bis Dezember
2020) durchführte. Der von der IIG KG ermittelte Mietnachzahlungsbetrag betrug
hingegen brutto € 32.744,50 und wurde von der Betreiberin der Kletterhalle Sillside
am 07.12.2020 bezahlt.
Die minimale Abweichung in Höhe von brutto € 212,90 zwischen den beiden Nachberechnungen ist nach Einschätzung der Kontrollabteilung darauf zurückzuführen,
dass für den Bestandsmonat Mai 2017 nur die Hälfte des Mietzinses nachzuverrechnen ist. Die Kletterhalle wurde mit 15.05.2017 für die Öffentlichkeit geöffnet.
Die Kontrollabteilung empfahl der IIG KG den dargelegten Sachverhalt nochmals zu
prüfen und gegebenenfalls der Betreiberin der Kletterhalle, Alpenverein Kletterzentrum Innsbruck GmbH, den geringfügig überhöht verrechneten Mietzins für den Monat Mai 2017 von € 212,90 rückzuerstatten.
Hierzu teilte die IIG KG mit, dass die Differenz dem Bestandnehmer gutgeschrieben
wurde.
Im Rahmen der aktuellen Follow up – Einschau wurde der Kontrollabteilung als
Nachweis der Erledigung der Kontoauszug des Mieters (Alpenverein Kletterzentrum
Innsbruck GmbH) mit der betreffenden Gutschrift übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Weitere Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass die Betreiberin der Kletterhallen für die Vergebührung des betreffenden Mietvertrages einen Betrag von rd.
€ 13.143,76 im Rahmen der Vorschreibung der Mai-Miete 2017 an die IIG KG bezahlte.
Diese im Gebührengesetz (GebG) definierte Gebühr beträgt im Allgemeinen 1 %
der Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist von den vertraglich vereinbarten Leistungen und der Laufzeit abhängig.
Zufolge des GebG hat die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (als Bestandgeberin) diese (Finanzamts-)Gebühr selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Kontrollabteilung verweist in diesem Zusammenhang auf eine Bestimmung im
Mietvertrag. Diese besagt, dass die vom Finanzamt zur Vorschreibung gelangende
Gebühr je zur Hälfte von der Vermieterin (IIG KG) und vom Mieter (Alpenverein Kletterzentrum Innsbruck GmbH) ohne Anspruch auf Rückersatz zu tragen sei.
In Anbetracht der von der IIG KG übermittelten Unterlagen (bspw. einzelne Vorschreibungen und Kontoauszüge) war für die Kontrollabteilung nicht ersichtlich,
dass eine dementsprechende vertragliche Teilung dieser besagten Finanzamtsgebühr zwischen IIG KG (als Vermieterin) und Alpenverein Kletterzentrum Innsbruck
GmbH (als Mieterin) erfolgte.
Den verpflichtend anzubringenden Vermerk über die Selbstberechnung – Gebührenbetrag, Datum der Selbstberechnung und Unterschrift der Bestandgeberin – auf
dem Mietvertrag war für die Kontrollabteilung ersichtlich und nachvollziehbar.
Zl. KA-11795/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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