Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf
- S.251
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Keine Gewährleistungsbegehung im dritten
Quartal 2022
Im dritten Quartal 2022 fand keine Gewährleistungsbegehung statt.
Wie im Rahmen des Berichts zur Belegkontrolle des zweiten Quartals
2021 erstmals festgehalten, finden aufgrund verlängerter Gewährleistungszeiträume aktuell nur wenige Begehungen statt. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass in absehbarer Zukunft wieder regelmäßig
Begehungen von Projekten des Amtes für Tiefbau sowie des Amtes
für Grünanlagen durchzuführen sein werden.
4 Vergabekontrollen
Prüfung auf
Übereinstimmung mit
den Wertgrenzen
gemäß BVergG
Mit Neuverlautbarung der „Compliance-Richtlinie für den ordnungsgemäßen Dienst beim Stadtmagistrat Innsbruck“ wurden u.a.
allgemeine verbindliche Verhaltensregeln für die Vollziehung des
Vergaberechtes festgelegt.
Die maßgeblichen Regelungen zu Vergaben finden sich im
Bundesvergabegesetz 2018. Darüber hinaus sind in jedem Vergabeverfahren auch die Bestimmungen des Innsbrucker Stadtrechtes
verbindlich einzuhalten.
Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen sind Vergabeverfahren
unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz
und Vertraulichkeit durchzuführen. Die Stadt Innsbruck hat zudem
wirksame Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung
von Interessenskonflikten zu treffen.
Im dritten Quartal 2022 hat die Kontrollabteilung in sechs
Vergabevorgänge mit einem Gesamtvolumen von netto € 891.762,14
Einsicht genommen. Hierbei handelte es sich u.a. um
Auftragsvergaben und Beschaffungsvorgänge im Bereich der
Dienststellen Tiefbau, Grünanlagen, Stadtplanung, Wirtschaft und
Tourismus, Berufsfeuerwehr sowie Wald und Natur.
Die Vergaben erfolgten in den geprüften Fällen in Form einer
Direktvergabe
sowie
einer
Direktvergabe
mit
vorheriger
Bekanntmachung oder auf Basis eines nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung, eines offenen Verfahrens oder per Abruf
über eine zentrale Beschaffungsstelle.
Die Wahl der Vergabeverfahren erfolgte korrekt entsprechend den
Kriterien des Ober- und Unterschwellenbereichs für öffentliche
Auftraggeber gemäß der zum Vergabezeitpunkt geltenden Fassung
des Bundesvergabegesetzes.
Die gemäß nationaler Schwellenwerteverordnung (BGBl. II Nr.
211/2018) bis zum 31. Dezember 2022 (BGBl. II Nr. 605/2020)
festgesetzten Schwellenwerte sowie die letztgültigen Schwellenwerte
gemäß § 12 BVergG 2018 wurden in Abhängigkeit zum gewählten
Vergabeverfahren eingehalten.
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Zl. KA-11795/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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