Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-05-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.23
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Weiterführende Erklärung:
I.
Erhöhung der Zulagen (Referent*innen, Amstvorständ*innen)
Durch die Leiterzulagenverordnung wird leitenden Bediensteten zur Abgeltung ihres besonderen
Maßes an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung eine Zulage
gewährt. Die Zulage für Referent*innen wurde zuletzt im Jahre 2017 von 10 % auf 13 % des
Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
(„V/2“) erhöht. Gleichzeitig wurde die vorher unbefristete Leitungsfunktion auf 5 Jahre befristet.
Den damaligen unbefristet-betrauten Referent*innen wurde die Möglichkeit gegeben, in die neue
Verordnung zu optieren. Die Optierung hatte die Befristung der Leitungsfunktion gegen Erhöhung
der Zulage zur Folge. Nicht alle Referent*innen sind damals optiert (derzeit gibt es noch 8
unbefristet-betraute Referent*innen).
Den Referent*innen wird immer mehr Verantwortung übertragen. Auch die Führungsaufgaben
werden deutlich anspruchsvoller in diesem Bereich. In Anbetracht dieser Tatsache ist der
„Abstand“ zur nächsten Funktionsebene der Amtsvorständ*innen (derzeit 30 % von V/2)
beträchtlich. Aus diesem Grunde erscheint eine entsprechende Anpassung für die Referent*innen
von derzeit 13 % auf 20 % von V/2 angemessen.
Auch das Aufgabengebiet bzw. die Verantwortung der Amtsvorständ*innen hat sich in den letzten
Jahren entsprechend verändert. Die letzte Anpassung der Leiterzulage in diesem Bereich erfolgte
im Jahr 2013. Es erscheint daher gerecht für den Bereich der Amtsvorständ*innen ebenfalls eine
Erhöhung einzuführen. Hierbei ist die Erhöhung von derzeit 30 % auf 35 % von V/2 angedacht.
Weiter soll im Sinne der Gleichbehandlung den noch unbefristet-bestellten und unbefristetbetrauten Leiter*innen die Möglichkeit geboten werden, in die neue Verordnung zu optieren. Dies
hätte dann wiederum die Befristung der Leitungsfunktion gegen Erhöhung der Zulage zur Folge.
II. Zulage für Vertretung von Leiter*innen
Derzeit ist die Abgeltung der längerfristigen Vertretung eines Leiters/ einer Leiterin durch andere
Mitarbeiter*innen nicht geregelt. Die Einführung einer einheitlichen Regelung wäre somit dringend
erforderlich. Angedacht ist Vertretungstätigkeiten ab dem 31. Kalendertag der ununterbrochenen
Vertretung abzugelten. Gleichzeitig soll aber die Bestimmung aufrecht bleiben, dass nur eine (die
höchste) Zulage nach der Leiterzulagenverordnung bezogen werden kann. Ein Doppelbezug von
mehreren Zulagen nach der Leiterzulagenverordnung ist somit auch bei Vertetungstätigkeiten
nicht vorgesehen.
Durch die oben genannten Änderungen würden voraussichtliche Mehrkosten in der Höhe von
rund € 355.000,00 pro Jahr für die Stadt Innsbruck entstehen.
Das Einvernehmen mit der Zentralpersonalvertretung wurde hergestellt.
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