Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-10-12-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.25
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(zu Punkt 3.)
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom …., mit der die
Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck
geändert wird (Beschluss des Gemeinderates vom …..)
Artikel I
Die Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt
Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse
vom 5.4.1973, 17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984, 25.7.1985, 30.4.1992,
14.12.1992, 27.1.1994, 17.10.1996, 19.6.1997, 24.7.2003, 11.12.2008, 21.11.2013,
22.5.2014, 23.03.2017, 10.10.2019 und 21.01.2021) wird wie folgt geändert:
1.
In der Promulgationsklausel wird die Zeichenfolge „LGBl. Nr. 161/2020“
durch die Zeichenfolge „LGBl. Nr. 61/2023, sowie § 47 Abs. 1 und 2
Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2023“
ersetzt.
2.
In § 2 haben lit. d) und e) wie folgt zu lauten und werden folgende lit f) und
g) angefügt:
„d) Sonderzulagen,
e) einmalige Belohnungen,
f) Jubiläumsgabe,
g) Treuegeld.“
3.
In § 3 hat Abs. 2 zu lauten:
„(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richten sich die
Voraussetzungen für die Zuerkennung von Reisegebühren und ihre Höhe
nach den für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land
Tirol stehenden Bediensteten jeweils geltenden Bestimmungen. Die
Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig. Abweichend von den
Bestimmungen des Landes Tirols werden die tatsächlich erwachsenen
Nächtigungskosten gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises
ersetzt, höchstens jedoch € 150,- pro Nacht. Dieser Betrag unterliegt nicht
der Wertsicherung nach § 8 dieser Verordnung. Der direkte Vorgesetzte hat
die Angemessenheit der Nächtigungsgebühr nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.“
4.
In § 3 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „€ 0,10“ durch die Zeichenfolge „€ 0,38“
ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Dieser Betrag unterliegt nicht der Wertsicherung nach § 8 dieser
Verordnung.“
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