Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.63
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5.5 Veränderung Liquide Mitteln
Anfangsbestand
Die liquiden Mittel umfassen laut § 20 VRV 2015 Kassen- und
Bankguthaben sowie kurzfristige Termineinlagen und sind zum
Nominalwert zu bewerten, wobei Zahlungsmittelreserven gesondert
auszuweisen sind.
Liquide Mittel grenzen sich von anderen Vermögensposten dadurch ab,
dass sie kurzfristig – innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten –
liquidierbar sind.
Der Anfangsbestand des aktuellen Rechnungsabschlussentwurfes betrug
€ 33.820.684,55 und stimmte mit dem Endbestand des Vorjahres überein.
Endbestand
liquide Mittel
Der Endbestand der liquiden Mittel am 31.12.2022 war für die Kontrollabteilung mittels der zugehörigen Prüfungsunterlagen (Kassenbestandsmeldung inkl. Bargeldbestand der Stadtkasse und Kontoauszüge)
nachvollziehbar und betrug € 74.393.303,08.
Der Endbestand im Entwurf des Kassenabschlusses vom 31.12.2022 wies
ebenfalls einen Stand von € 74.393.303,08 aus und war auch in der
Verprobung des Kassabestandes im Rechnungsabschlussentwurf in
dieser Höhe dokumentiert. Die Veränderung der liquiden Mittel inkl.
überzogener Konten bei Kreditinstituten belief sich auf € 40.572.641,59.
Zahlungsmittelreserven Der Kontierungsleitfaden für Gemeinden und Gemeindeverbände lt. VRV
– Empfehlung
2015 definiert Zahlungsmittelreserven als liquidierbare Mittel, die für eine
Verwendung in zukünftigen Finanzjahren reserviert werden. Diese können
u.a. in Form von Girokonten, Festgeldkonten oder kurzfristigen
Wertpapieren vorliegen.
Die Summe der Zahlungsmittelreserven der verpflichtenden Anlage 6b im
Rechnungsabschlussentwurf in Höhe von € 26.221.886,90 stimmte mit der
Verprobung (€ 29.221.886,90) sowie dem ausgewiesenen Betrag der
Zahlungsmittelreserven
(€
29.221.886,90)
im
Entwurf
des
Kassenabschlusses nicht überein. Es handelte sich beim Differenzbetrag
um eine Zahlungsmittelreserve in Höhe von € 3.000.000,00 für endfällige
Darlehen.
Für das Haushaltswesen und Controlling der MA IV / Finanz-, Wirtschaftsund Beteiligungsverwaltung war aus der gesetzlichen Bestimmung unklar,
ob die ZMR für endfällige Darlehen in der Anlage 6b darzustellen war.
Die Kontrollabteilung regte daher an, die rechtliche Bestimmung
hinsichtlich der Zahlungsmittelreserve für endfällige Darlehen zu prüfen,
bzw. für künftige derartige Zahlungsmittelreserven eine einheitliche
Vorgehensweise für die Darstellungen der einzelnen Nachweise bzw.
Anlagen festzulegen.
Das Amt für Rechnungswesen teilte der Kontrollabteilung mit, dass eine
Darstellung der Zahlungsmittelreserve für endfällige Darlehen aus ihrer
Sicht nicht erforderlich sei.
Anhang
Kontrollabteilung der Stadt Innsbruck
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