Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.79
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7.1.8 Geleistete Anzahlungen für Anlagen und Anlagen in Bau
Ausweis im Entwurf
des Rechnungsabschlusses 2022
Die Unterklasse Geleistete Anzahlung für Anlagen und Anlagen in Bau
weist zum Zeitpunkt 31.12.2022 Anzahlungen für 78 Projekte in Höhe von
€ 5.484.385,52 aus (VJ 2021: € 7.612.335,38).
Die finanziell höchsten Beträge entfielen auf die Projekte
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B182 Radweg Natters – Innsbruck (€ 1.135.095,56),
Instandhaltung Sill - Erneuerung Stützmauer (€ 719.580,73),
Neugestaltung des Bozner Platzes (€ 491.480,77),
Straßenraumgestaltung Michael-Gaismair-Straße (€ 444.745,35) und
Umbau u. Sanierung Haydnplatz (€ 375.531,97).
7.2 Änderungen der Eröffnungsbilanz
Korrekturmöglichkeit
der Eröffnungsbilanz
Laut VRV 2015 § 38 Abs. 8 können Korrekturen von Fehlern und
Änderungen von Schätzungen bis spätestens fünf Jahre nach deren
Veröffentlichung erfolgen und sind in der Nettovermögensrechnung
darzustellen.
Mit der 2. Novelle zur VRV 2015, BGBl. II Nr. 93/2023, wurde geregelt,
dass ab dem Finanzjahr 2024 die 5-Jahres-Beschränkung fällt und ab
diesem Zeitpunkt eine Korrektur der Eröffnungsbilanz unbefristet
vorgenommen werden kann.
Keine Änderung der
Eröffnungsbilanz
Gemäß
Rechnungsabschlussentwurf
2022,
Anlage
1d
–
Nettovermögensveränderung, Pkt. 3 Änderung der erstmaligen
Eröffnungsbilanz (gem. § 38 Abs. 8) waren zum 31.12.2022 keine
Änderungen der Eröffnungsbilanz gegenüber dem 31.12.2021
vorgenommen worden.
7.3 Beteiligungen
Rechtliche
Grundlagen
Unter Beteiligungen waren den zum Prüfungszeitpunkt gültigen
bundesrechtlichen Bestimmungen zufolge Anteile der Gebietskörperschaft an Unternehmen oder an von der Gebietskörperschaft verwalteten
Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalten, Stiftungen
und Fonds) zu verstehen und im Zuge des Erwerbes mit ihren
Anschaffungskosten zu bewerten.
Bereits zum Rechnungsabschlussstichtag vorhandene Beteiligungen
waren mit dem Anteil der Gebietskörperschaft am Eigenkapital oder
geschätzten Nettovermögen der Beteiligung zu messen. Gesetzt einer
Erhöhung des Eigenkapitals oder geschätzten Nettovermögens durch
Gewinne oder durch andere Änderungen in den Eigenmitteln war die
Anpassung des Beteiligungswertes erfolgsneutral in einer so genannten
Neubewertungsrücklage vorzunehmen, sofern es sich nicht um eine
Wertaufholung handelte. Verminderte sich das Nettovermögen einer
Beteiligung, so war diese zu reduzieren.
Anhang
Kontrollabteilung der Stadt Innsbruck
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