Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.64
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Aufgrund der oben beschriebenen unterlassenen Valorisierung des
Geschäftsführergehaltes im Jahr 2022 empfahl die Kontrollabteilung
eine entsprechende Neuberechnung der Gehälter für Jänner und Feber
sowie der Urlaubsersatzleistung (samt Überprüfung der nicht
ausbezahlten Urlaubstage) durchzuführen und gegebenenfalls eine
entsprechende Auszahlung bzw. Korrektur zu tätigen.
Im Anhörungsverfahren wurde zugesagt, der Empfehlung zu entsprechen.
Zweiter
Geschäftsführervertrag – Pauschalen
Empfehlung
Der nachfolgende Geschäftsführer – ein Dienstnehmer der Stadt
Innsbruck – wurde (gleichzeitig mit dem Umlaufbeschluss hinsichtlich
der Auflösung des vorhergehenden Geschäftsführers) mit Wirkung zum
01.03.2022 von den Gesellschaftern bestellt, wobei in einer
nachträglichen Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt und der
IMG verschriftlich wurde, dass die Bestellung als interimistische Lösung
(bis zur Neubesetzung der Position des Geschäftsführers) verstanden
wurde. Die Eintragung im Firmenbuch wurde am 05.03.2022 vollzogen.
In der nachträglichen Vereinbarung (unterfertigt im Mai und Juni
2022 – für die IMG durch den Bürgermeister der Stadt Innsbruck) wurde
für die Dauer der Bestellung als Geschäftsführer des Weiteren auf die
Dienstzuteilung gemäß § 17 a Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
(I-VBG) verwiesen und eine Zuweisung von 8 Stunden pro Woche
festgesetzt. In der Präambel der Vereinbarung wurde darauf
hingewiesen, dass die neue Geschäftsführung mit 01.08.2022 erfolgen
werde.
Für die fünfmonatige Dienstzuteilung des städtischen Dienstnehmers
als Geschäftsführer wurde eine Verwendungszulage – ausbezahlt
durch die Stadt Innsbruck – vereinbart. Die IMG verpflichtete sich
wiederum, der Stadt Innsbruck die aus der Dienstzuteilung erwachsenden Personalkosten (inkl. anteilige Sonderzahlungen u. Dienstgeberbeiträge), sowie allfällige Zusatzkosten (z.B. Bonifikation) zu
refundieren. Für die Nutzung der städtischen Infrastruktur wurde eine
dem Umfang angemessene einmalige Pauschale (ohne Benennung
eines Betrages) in die Vereinbarung aufgenommen.
Die Vorschreibung der fünfmonatigen Verwendungszulage seitens der
Stadt Innsbruck an die IMG enthielt sämtliche Dienstgeberanteile sowie
die anteiligen Sonderzahlungen gem. I-VBG. Eine Vorschreibung
bezüglich der städtischen Infrastruktur konnte in den Prüfungsunterlagen nicht vorgefunden werden.
Die oben beschriebene Pauschale für die Nutzung der städtischen
Infrastruktur ohne Nennung eines Betrages war für die Kontrollabteilung nicht plausibel, zumal die Vereinbarung zeitlich gesehen
während der Tätigkeit als Geschäftsführer unterfertigt wurde und daher
für den Aufwand – aus Sicht der Kontrollabteilung – bereits Erfahrungswerte vorlagen. Darüber hinaus wird in einem ähnlichen
gelegenen Fall seitens der Stadt Innsbruck eine diesbezügliche
Vorschreibung durchgeführt und wurde von der Kontrollabteilung im
Bericht KA-04396/2017 in Tz 71 über die stichprobenartige Einschau in
Teilbereiche der Gebarung und Jahresrechnung der Sowi Garage
Beteiligungs GmbH und der SOWI – Investor – Bauträger GmbH
thematisiert. Die Kontrollabteilung empfahl der Stadt Innsbruck daher
Zl. KA-01448/2023
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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