Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.65
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künftig derartige Pauschalen ziffernmäßig anzugeben, oder einen
Mindestbetrag festzulegen.
Im Anhörungsverfahren wurde zugesagt, der Empfehlung zu entsprechen.
Bonifikation
Empfehlung
Die interimistische Geschäftsführertätigkeit endete mit 31.07.2022.
Auffällig war für die Kontrollabteilung, dass auf Anregung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck dem städtischen Dienstnehmer aus dem
städtischen Budget eine einmalige Remuneration (gem. der städtischen
Nebengebührenverordnung) für die Übernahme der Funktion als
Geschäftsführer bei der IMG ausbezahlt wurde.
Eine Weiterverrechnung dieser Bonifikation für die besondere Leistung
als Geschäftsführer seitens der Stadt Innsbruck an die IMG entsprechend der oben erwähnten Vereinbarung erfolgte nicht. Eine derartige Auszahlung seitens der IMG bedarf zudem gem. der
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat dessen Zustimmung (§ 8 lit. f.
…“der Abschluss von Dienstverträgen, Zusicherung von Ruhe- und
Versorgungsgenüssen sowie die Gewährung von Sondervergütungen
an Bedienstete“). Die Einholung einer solchen Zustimmung durch den
Aufsichtsrat war nicht aktenkundig.
Die Kontrollabteilung empfahl der Stadt Innsbruck künftig Remunerationen – für die eine beschriebene vertragliche Abgeltung im Falle
einer Dienstzuteilung vorliegt – in den jeweiligen Organen der betroffenen Gesellschaft mittels Beschluss zu erwirken, um eine entsprechende Ersatzleistung zu gewährleisten.
Im Anhörungsverfahren wurde zugesagt, der Empfehlung zu
entsprechen.
Dritter Geschäftsführervertrag –
Valorisierung
Empfehlung
Die zum Prüfungszeitpunkt zuständige Geschäftsführerin trat ihren
Dienst bei der IMG mit 01.08.2022 an und folgte somit unmittelbar dem
städtischen Bediensteten in dieser Funktion. Laut Firmenbuch vertritt
die Geschäftsführerin die Gesellschaft seit 01.08.2022 selbständig.
Die Vergütung der Geschäftsführerin wird lt. diesem Vertrag als Allinclusive verstanden. Das monatliche Entgelt wurde im Vertrag
verankert und liegt um rd. 43 % über dem erstgenannten Vollzeitgeschäftsführer, der bis Ende Feber 2022 beschäftigt war. Als Bezugswert wurde hier der nicht valorisierte Febergehalt des seinerzeitigen
Geschäftsführers herangezogen.
Ferner wurde die jährliche Anpassung des Entgeltes gem. den
Bestimmungen der M-RL festgesetzt. Hinsichtlich der M-RL ist aus
Sicht der Kontrollabteilung zu erwähnen, dass es sich hier um eine
städtische Richtlinie handelt, wobei die letztgültige Fassung mit
Beschluss des Gemeinderates vom 25.04.2019 datiert.
Das Entgelt erhöht sich demnach vertragsgemäß nach Maßgabe des
§ 2 Landes-Bezügegesetzes 1998 im Ausmaß der Änderung des Ausgangsbetrages.
Zl. KA-01448/2023
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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