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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.66

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Die Einschau der Kontrollabteilung zeigte, dass das Gehalt gem.
Geschäftsführerdienstvertrag im Jahr 2023 nicht angepasst worden
war. Die Kontrollabteilung empfahl daher die vertraglich vereinbarte
Valorisierung entsprechend nachzuholen.
Im Anhörungsverfahren wurde zugesagt, der Empfehlung zu entsprechen.
5.6 Dienstnehmer - Ausgeschieden
Rahmenbedingungen

Dienstverträge wurden erst im Jahr 2022 mit den sonstigen
Dienstnehmern bei der IMG verschriftlicht. Für die Dienstnehmerin A,
deren Dienstverhältnis mit der IMG nach einer über 20-jährigen
Dienstzeit einvernehmlich im Jahr 2021 aufgelöst wurde, war demnach
kein schriftlicher Dienstvertrag in den vorliegenden Prüfungsunterlagen
vorhanden.
Auffallend war in diesem Zusammenhang jedoch die jährliche
Valorisierung des Entgeltes, da dieses über jener des seinerzeitigen
Geschäftsführers lag. Im Jahr 2020 betrug die Valorisierung 2,8 % und
der rechnerische Nachvollzug für das Jahr 2021 ergab 2,5 % des
jeweiligen Monatsgehaltes gegenüber dem Vorjahr. Der Kontrollabteilung lagen für diese Dienstnehmerin auch entsprechende Zeitaufzeichnungen vor. Demnach wurden geleistete Überstunden bzw.
Minusstunden in das Folgemonat übertragen bzw. gegenverrechnet. Zu
einer Auszahlung von Überstunden samt Zuschlägen kam es in den
eingesehenen Abrechnungsmonaten bei der Dienstnehmerin nicht.
Erwähnenswert war für die Kontrollabteilung im Rahmen der Einsicht
der hier erwähnten Zeitaufzeichnungen, dass für Dienstzeiten am
Sonntag ein (Zeit-)Aufschlag von 100 % berechnet wurde.
5.7 Dienstnehmer (mit Dienstvertrag)

Dienstnehmerin B –
Telefonentgelt
Empfehlung

Bei der Dienstnehmerin B, die im Juli 2020 mit einer Wochenarbeitszeit
von 20 Stunden eingestellt wurde, war für die Kontrollabteilung die
Höhe des Gehaltes auffallend. Bezogen auf den Stundengehalt des
seinerzeitigen Geschäftsführers machte dies rd. 93,00 % aus. Ferner
wurde der Dienstnehmerin ein Telefonentgelt gewährt. Dieses
Telefonentgelt wurde bei sämtlichen Sonderzahlung im eingesehenen
Abrechnungszeitraum berücksichtigt. Dieses Telefonentgelt stach auch
bei der in der Indexanpassung heraus, da es nicht angepasst wurde.
Das sog. Telefonentgelt wurde unverändert mit dem gleichen
Eurobetrag in den eingesehenen Jahreslohnkonten (2020 bis 2022)
bzw. den Gehaltsnachweisen des Jahres 2023 ausgewiesen.
Dies auch unabhängig von einer erhöhten Stundenanzahl, die in den
erwähnten Jahren zum Tragen kam. Ferner ist dieses Telefonentgelt im
unterfertigten Dienstvertrag vom 26.09.2022 (auf Basis von
40 Wochenstunden) nicht umfasst bzw. waren auch in den übermittelten Unterlagen keine näheren (schriftlichen) Erläuterungen
vorhanden.

Zl. KA-01448/2023

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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