Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf
- S.75
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Ich habe eine Frage gestellt, aber keine
Antwort erhalten. Ich möchte rechtsverbindlich Auskunft erhalten, wer die Haftung für
die Innpromenade sowohl südlich als auch
nördlich im Stadtgebiet übernehmen muss!
Wen trifft die Haftungspflicht? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
Herr Bürgermeister hat gesagt, der Gehweg
soll etwas abgegraben werden, um eine
Mauerhöhe von 1 m zu erreichen. Würde
durch diese Lösung jegliche Haftungspflicht
für die Stadt Innsbruck verloren gehen?
Was bedeutet das genau?
Diese Frage ist nicht uninteressant! Es geht
nicht nur um Studierende, die dort sitzen,
die Sonne genießen und etwas trinken. Dort
befinden sich viele Kinder, aber auch berauschte Menschen, um welche man sich
wirklich sorgen machen muss, da sie von
der Mauer hinunterstürzen könnten. Wer
haftet in solchen Fällen? Bei welchen Sicherungsmaßnahmen trifft wen die Haftung?
Das möchte ich rechtsverbindlich wissen.
Bgm. Willi: Wer entlang der Innufermauer
spaziert, sieht, dass fast entlang der gesamten Länge ein Geländer angebracht wurde.
Es befindet sich etwas über dem Boden erhöht. In Summe hat die Absturzsicherung
also eine Höhe von ca. 1,10 m. Das Geländer selbst ist 1 m hoch. Die RVS schreibt
vor, dass ein Geländer bzw. eine Mauer
mindestens 1 m hoch sein müssen.
Ich habe extra noch einmal nachgefragt, wie
die genauen Vorgaben für uns als Stadt Innsbruck sind. Auf diese Fragen hat es stets
geheißen, wir müssen eine Absturzsicherung mit mindestens 1 m Höhe haben. Die
Sicherung kann in Form eines Geländers oder einer Mauer erfolgen. Wenn diese Vorgabe erfüllt wird, ist der Mauerzuständige
aus dem Schneider.
Beschluss (einstimmig):
Der von GR Depaoli eingebrachte dringende Antrag (Seite 1148) wird dem Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung zugewiesen.
48.2
MagIbk/54511/GfGR-AT/246/2023
Wahlwerbungskostenobergrenze,
Generelles Verbot von Spenden,
Inseraten und Sponsoring für Parteien (GR Mayer)
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE, LI,
NEOS, FRITZ, TSB, Bgm.-Stellv. Ing. Mag.
Anzengruber, BSc, GR Appler, GRin Heisz,
GRin Mag.a Lutz, StRin Mag.a Mayr und GR
Mag. Plach, 19 Stimmen):
Dem von GR Mayer eingebrachten dringenden Antrag (Seite 1148) wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, weshalb der Antrag der
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugeführt wird.
48.3
MagIbk/54511/GfGR-AT/247/2023
Franz-Gschnitzer-Promenade,
Baustopp vom Geländer auf der
lnnmauer (GRin Mag.a Seidl)
Bgm. Willi: Dieser Dringlichkeitsantrag wird
gemäß § 20 Abs 4 der Geschäftsordnung
des Gemeinderates (GOGR) zurückgewiesen. Die Begründung lautet wie folgt:
Der Bürgermeister kann keinen Baustopp
bei Bauprojekten verfügen, die keine städtischen Bauprojekte sind. Ein Baustopp wäre
nur bei städtischen Bauprojekten, die von
der Stadt beauftragt wurden, unter Berücksichtigung der Schadenersatzansprüche der
beauftragten Firmen denkbar. Dies ist bei
der Baustelle der Bundeswasserverwaltung
an der Franz-Gschnitzer-Promenade nicht
der Fall.
Der von GRin Mag.a Seidl eingebrachte dringende Antrag (Seite 1148) wird von Bgm.
Willi aufgrund vorliegender Rechtsansicht
a limine zurückgewiesen.
48.4
MagIbk/54511/GfGR-AT/248/2023
Behindertenbeirat der Landeshauptstadt Innsbruck, Sitzungsgeld für die Mitglieder (StRin
Mag.a Mayr)
Beschluss (einstimmig):
Dem von StRin Mag.a Mayr eingebrachten
dringenden Antrag (Seite 1148) wird die
Dringlichkeit zuerkannt.
GR-Sitzung 09.11.2023