Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf
- S.144
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
2.3.3 Generalversammlung
Kompetenzen der
Generalversammlung
Empfehlung
Die den Gesellschaftern durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung oder
durch schriftliche Abstimmung gemäß § 34 GmbHG gefasst. Neben
dieser allgemeinen Verantwortung hat die Generalversammlung
gemäß GmbHG insbesondere über die Prüfung und Feststellung des
Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die
Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats zu beschließen.
Zudem unterliegen noch verschiedene im Gesellschaftsvertrag der IMG
angeführte Handlungen der Kompetenz der Gesellschafter. Dazu
zählen folgende Geschäfte:
•
Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, von Unternehmen
und Betrieben
•
Erwerb, Veräußerungen und Belastungen von Liegenschaften
•
Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, es sei denn,
die Aufnahme solcher Fremdmittel ist im genehmigten Budget
vorgesehen
•
Gewährung von Darlehen und Krediten
•
Ausgaben die im Einzelnen € 10.000,00 oder insgesamt in
einem Geschäftsjahr € 50.000,00 übersteigen, es sei denn,
solche Investitionen sind im genehmigten Budget vorgesehen
•
Abschluss von Dienstverträgen, Zusicherungen von Ruhe- und
Versorgungsgenüssen
sowie
die
Gewährung
von
Sondervergütungen an Bedienstete
•
Erteilung und Widerruf von Prokura und Handlungsvollmacht
•
Vergabe von Lieferungen oder Leistungen mit
Auftragswert von mehr als € 10.000,00 im Einzelfall
•
Eintritt in Rechtsstreitigkeiten oder Abschluss von Vergleichen
in Fällen, in denen der Streitwert im Einzelfall den Betrag von
€ 10.000,00 übersteigt
•
Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik
einem
Auffallend war für die Kontrollabteilung, dass dieselben genehmigungspflichtigen Geschäfte ebenfalls in der Geschäftsordnung für
den Aufsichtsrat der Innsbruck Marketing GmbH festgelegt wurden.
Und sohin auch der Zustimmung des Aufsichtsrates der IMG bedürfen.
Darüber hinaus verwies die Kontrollabteilung auch auf die gebotenen
Bestimmungen des GmbHG. Bestimmte Geschäfte sollen jedoch nur
mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden. Beispielsweise der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen oder der
Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie
die Gewährung von Darlehen und Krediten.
In Bezug auf die unterschiedlichen Aufgaben der jeweiligen Organe der
IMG empfahl die Kontrollabteilung zu prüfen, ob für ein- und dasselbe
Geschäft eine zweifache Beschlussfassung sowohl in der
Generalversammlung als auch im Aufsichtsrat der IMG zweckmäßig
und sachdienlich erscheint. Gegebenenfalls ist die Zuständigkeit des
Zl. KA-01448/2023
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
11