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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf

- S.368

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Vandalismus, Diebstahl, Gewalttaten gegen IVB-MitarbeiterInnen und andere Personen usw.) der/dem FahrerIn bekannt wird. Nur dann erfolgt aufgrund deren/dessen Vorfallmeldung die konkrete Weisung des Vorgesetzten zur Konservierung der unbedingt nötigen Videodaten aus dem definierten Zeitfenster. Eine Einsichtnahme durch andere Personen (intern
oder extern) erfolgt zu diesem Zeitpunkt nicht.
Vor allem für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen, die an die
IVB von verletzten Personen herangetragen werden, ist die Videoaufzeichnung oft das einzige Beweismaterial, um solche Ansprüche objektiv bearbeiten zu können. Werden von keiner Seite Ansprüche erhoben und erfolgt
keine Anforderung durch die Exekutive, wird das gespeicherte Bildmaterial (ohne dass bis dahin Einsicht von anderen berechtigten internen oder
externen Personen genommen worden wäre) spätestens nach Ablauf von
7 Jahren vernichtet. Die Wahrscheinlichkeit eines diesbezüglichen Anspruchs ist aus Erfahrungswerten nach dieser Zeit kaum mehr gegeben.
Die gewählte maximale Aufbewahrungsfrist für die konservierten Videoaufzeichnungen als Beweismittel ergibt sich aus den im § 1489 ABGB genannten Fristen (3 Jahre/30 Jahre) zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Betroffene bzw. durch deren Nachfahren.
In keinem Fall werden Videoaufzeichnungen zur gezielten Kontrolle oder
Überwachung des eigenen Personals eingesetzt, wiewohl es unvermeidlich ist, dass auch IVB-MitarbeiterInnen sowohl in ihrer Dienstzeit als auch
in ihrer Freizeit (als Fahrgäste) in den Erfassungsbereich der Videokameras gelangen.
b) über externe Anforderung: Bei Anforderung durch die Polizei oder wenn
Anforderungen von eigenen AnwältInnen über die interne Schadensabteilung vorliegen, werden die allenfalls bereits konservierten Videodaten gegen Bestätigung herausgegeben oder – wenn die 72-stündige automatische Löschfrist (durch Überschreiben) noch nicht abgelaufen ist – aus
dem noch verfügbaren Datenmaterial durch die oben genannten, speziell
geschulten und dazu befugten MitarbeiterInnen, extrahiert, konserviert
und übergeben. Die endgültige Löschung erfolgt unmittelbar nach rechtskräftiger Erledigung oder Einstellung eines allfälligen Verfahrens.
Die Bearbeitung des Videomaterials war und ist von Anbeginn der Videoaufzeichnung durch einen zwingend einzuhaltenden Prozessablauf definiert.
Frage 3:

Wie oft wurden Aufzeichnungen an Exekutive, Gerichte oder Staatsanwaltschaft
weitergegeben?

Antwort:

Im Zeitraum 01.01.2023 bis 19.10.2023 betraf dies 70 Übergaben an die Polizei
und eigene AnwältInnen. An Gerichte oder Staatsanwaltschaften erfolgten
keine direkten Übergaben.

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