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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf

- S.369

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Frage 4:

Wie sieht der von der Datenschutzbehörde genehmigte Ablauf zur Einsichtnahme
aus?

Antwort:

Ein von der Datenschutzkommission zu genehmigenden Ablauf war vor Einführung der Datenschutzgrundverordnung erforderlich und vorhanden. Eine
Veröffentlichung dieses Ablaufs – weil er praktisch ident mit dem heute üblichen ist – ist aus den in Antwort 5 genannten Gründen leider nicht möglich.
Die seinerzeitige Genehmigung befindet sich in der Anlage.

Frage 5:

Tausend Kameras im öffentlichen Bereich zu betreiben und die Daten zu speichern,
geht unserer Ansicht nach mit ernstzunehmenden Risiken einher. Wurde für die
Verarbeitungstätigkeit eine Datenschutz-Folgeabschätzung (Artikel 35 DSGVO) gemacht? Wenn ja, bitten wir um die Veröffentlichung dieses Dokuments, damit die
Abwägung der verschiedenen Risiken nachvollzogen werden kann.

Antwort:

Die genannten ca. 1.000 Kameras teilen sich auf insgesamt 52 Straßenbahnen
und 122 Busse auf.
Selbstverständlich existiert eine Datenschutz-Folgeabschätzung in der – wie
in der DSGVO vorgeschrieben – eine Risikoabwägung mit den getroffenen
Maßnahmen aufscheint.
Eine Veröffentlichung von Datenschutz-Folgeabschätzungen ist aus folgenden Gründen aber nicht möglich:






Nach Art 32 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, ein angemessenes Schutzniveau für die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Aufgrund der Menge und Art der verarbeiteten Daten aus dieser Videoüberwachung ist ein hohes Maß an Schutzbedarf gegeben.
Die Offenlegung von Datenschutz-Folgeabschätzungen, in denen – wie
gefordert – Risiken und die darauf abzielenden organisatorischen und
technischen Maßnahmen zum Schutz der Daten beschrieben sind, würde
eben dieses Ziel (die Einhaltung des hohen Schutzniveaus) gefährden.
Die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der gespeicherten Informationen von Betroffenen könnte durch Offenlegung von technischen Details gefährdet werden, weil diese detaillierten Informationen über die Organisation der Verarbeitung enthält.

Überdies besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung von
Datenschutz-Folgeabschätzungen.
Die Prüfung, ob die Abwägung der verschiedenen Risiken mit den getroffenen
Maßnahmen nachvollziehbar und ausreichend ist, obliegt allein der Datenschutzbehörde. Es bleibt jedem Betroffenen unbenommen, bei der Datenschutzbehörde diesbezüglich vorstellig zu werden.
Frage 6:

Welche Kosten (Anschaffung und Betrieb) verursachen diese Überwachungsmaßnahmen?

Antwort:

Die Anschaffungskosten betrugen für 122 Busse und 52 Bahnen € 193.200,--.
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