Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf

- S.479

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Frage 13:

Wusste der Bürgermeister im Fall, dass es keinen Aktenvorgang gegeben hat, von
der Beschaffung dieser ErlebnisCards?
a) Wenn ja, seit wann wusste man Bescheid?

Antwort:

Bgm. Willi:
Nein.

Frage 14:

In welcher Form (kostenlos oder nach Angebot) sind die ErlebnisCards der Stadt
Innsbruck, dem Bürgermeister oder dem 2. Bgm.-Stellvertreter überlassen worden?

Antwort:

Bgm.-Stellv. Ing. Mag. Johannes Anzen gruber BSc:
Die ErlebnisCards wurden auf Anfrage des Unternehmens durch das ressortzuständige Mitglied der Stadtregierung dem vom Unternehmen umschriebenen Personenkreis von Einsatzorganisationen und Pflegekräften über deren Betriebsräte bzw. Vorstände zugeführt.

Frage 15:

Wenn die ErlebnisCards kostenlos vom Betreiber bzw. Umsetzer der Stadt
Innsbruck überlassen wurden, wurde diesbezüglich einem allenfalls zuständigen
Gremium wie dem Stadtsenat berichtet?
a) Wennja, wann?
b) Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Bgm.-Stellv. Ing. Mag. Johannes Anzen gruber BSc:
Die ErlebnisCards befanden sich zu keinem Zeitpunkt im Eigentum der
Stadt, sondern gehörten sie zunächst dem Unternehmen selbst und sodann
den Einsatz- und Pflegekräften. In solchen Fällen ist ein Bericht an den
Stadtsenat rechtlich nicht vorgesehen.

Frage 16:

Gibt es diesbezüglich, sofern Frage 15 mit Ja zu beantworten ist, Compliance-Richtlinien der Stadt Innsbruck oder geltende rechtliche Grundlagen im Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck (/StR) oder andere Rechtsnormen, die eine Vorgehensweise bei der Überlassung von kostenlosen Werten in solchen Fällen vorschreiben?
a) Wenn ja, welche?

Antwort:

Mag.-Abt. 1, Präsidialangelegenheiten:
Die Compliance-Richtlinie für den ordnungsgemäßen Dienst beim Stadtmagistrat Innsbruck gilt gemäß § 1 der Geschäftsordnung zur Umsetzung der
Compliance-Richtlinie für den ordnungsgemäßen Dienst beim Stadtmagistrat Innsbruck nur für Bedienstete des Stadtmagistrates Innsbruck, nicht jedoch für die Gemeinderatsmandatarlnnen.
Für den Fall, dass eine Schenkung an die Stadt Innsbruck vorliegt, ist für deren Annahme gemäß § 28 Abs. 2 lit. 1) des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 {IStR) ein Stadtsenatsbeschluss erforderlich.

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