Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf

- S.489

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auch aufgrund des Angebotes nur eines Unternehmens bezogen werden. We•
sentlich ist dabei jedoch, dass die Angemessenheit des (einzigen) Angebotspreises auch ohne Vergleichsangebote von der vergebenden Stelle beurteilt
werden kann. Diese Beurteilung ist unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips
zu dokumentieren. Es wird empfohlen, die Angemessenheit der Preise des
ausgewählten Unternehmens im Vergleich zu den Marktpreisen zumindest
durch die/den jeweils nächsthöhere/n Vorgesetzte/n bestätigen zu lassen und
diese Bestätigung (wiederum) in einem Aktenvermerk zu dokumentieren.

Mag.-Abt. V, Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen:
Es wird auf die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes verwiesen.

Frage 21:

Ab welcher Auftragshöhe müssen Projektangebote dem Stadtsenat zur Freigabe
vorgelegt werden?

Antwort:

Mag.-Abt. 1, Verantwortlichkeit und lntegrität/Corporate Governance:
Betreffend die stadtinterne Beschlussfassung im Rahmen eines Vergabeverfahrens ist auf den Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt
Innsbruck vom 12.07.2012 betreffend die Vergabeorganisation bei der Stadt
Innsbruck zu verwiesen. Demnach sind zur Zuschlagsentscheidung und der
Erteilung des Zuschlages der Stadtmagistrat bis zu einem (Netto)Auftragswert von € 25.000,·· und der Stadtsenat in allen anderen Fällen ermächtigt.

Frage 22:

Gelten Folgeaufträge, die innerhalb eines Jahres an dasselbe Unternehmen erteilt
werden, nicht als Teil einer Gesamtauftragshöhe und wären damit sehr wohl als
Gesamtauftrag zu interpretieren?

Antwort:

Mag.-Abt. 1, Verantwortlichkeit und lntegrität/Corporate Governance:
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Berechnung des geschätzten
Auftragswertes, die für alle Auftragsarten gleichermaßen gilt, lautet:
Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte
Gesamtwert aller zu einem (einheitlichen) "Vorhaben" gehörigen Leistungen,
welche im Zeitpunkt der Einleitung eines Vergabeverfahrens abschätzbar
sind, zu berücksichtigen. Dabei sind grundsätzlich auch alle Optionen und
etwaige Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden sollen, einzubeziehen.
Bei der Beurteilung, ob ein für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes maßgebliches (einheitliches) Vergabevorhaben vorliegt, ist der Recht•
sprechung zufolge von einer - in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht •
funktionellen Betrachtungsweise auszugehen. Die gebotene funktionelle Betrachtung erfordert demnach die Einbeziehung unterschiedlicher Gesichtspunkte, wie u.a. den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang, die gemeinSeite 9 von 11