Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf
- S.28
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 5.)
Verordnung
des
Gemeinderates
der
Landeshauptstadt
Innsbruck
vom
…..., mit der die Dienstzweigeverordnung der Landeshauptstadt Innsbruck geändert
wird (Beschluss des Gemeinderates vom ….)
Artikel I
Die Dienstzweigeverordnung der Landeshauptstadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss
vom 29.7.1975 in der Fassung der Beschlüsse vom 29.7.1977, 17.7.1980, 31.1.1985,
26.6.1986, 14.12.1988, 13.4.1992, 27.1.1994, 25.1.1996, 16.7.1997, 19.7.2000,
21.11.2013, 15.10.2015 und 25.1.2023) wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten: „Gemäß §§ 2 Abs. 6, 7 Abs. 1 und 29 Abs.
1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird verordnet:“
2. In § 4 wird im Absatz 1 das Datum „19.12.2006“ durch das Datum „14.12.2021“ und
die Zeichenfolge „LGBl. Nr. 114/2006“ durch die Zeichenfolge „LGBl Nr. 198/2021“
ersetzt.
3. In § 4 wird im letzten Satz des Absatz 1 die Wortfolge „§ 6
Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 114/2006, von der dort gemäß § 5
Grundausbildungsverordnung,
LGBl.
Nr.
114/2006,
eingerichteten
Prüfungskommission“ durch die Wortfolge „2. und 3. Abschnitt der
Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 198/2021“ ersetzt.
4. In Teil A der Anlage A hat bei Dienstposten der Verwendungsgruppe B (Gehobener
Dienst) im Abschnitt II der Punkt 5. Gehobener Verwaltungsdienst zu lauten wie
folgt:
„Definitivstellungserfordernis:
Die erfolgreiche Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung I.
a) Diese Prüfung wird ersetzt:
aa) für Beamte mit einer Verwendung an einer Volksbücherei durch den
Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung für Volksbibliothekare vor
dem Ausbildungsbeirat des Verbandes Österreichischer Volksbüchereien;
bb) für Organe der Lebensmittelpolizei durch die erfolgreiche Ablegung der in
der Verordnung über die Ausbildung von Aufsichtsorganen vom 12. Juli
1983, BGBl.Nr. 397, vorgesehenen Prüfung;
cc) für Beamte, für deren Verwendung eine pädagogische Ausbildung zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, durch die Erfüllung der
Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte (§ 31 Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010 idF LGBl.
Nr. 79/2023).
1