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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf

- S.29

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b) Diese Prüfung wird teilweise ersetzt durch die bereits erfolgreich abgelegten
gleichnamigen Teilprüfungen der Verwaltungsdienstprüfung II nach der
Prüfungsordnung, sofern diese nach dem 01.01.2024 absolviert wurden.“
5. In Teil A der Anlage A hat im Abschnitt II bei Dienstposten der Verwendungsgruppe
B (Gehobener Dienst) im Punkt 6. lit. a der Klammerausdruck zu lauten: „§ 106 des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 144/2023“ angefügt.
6. In § 1 der Anlage B hat der Absatz 2 zu lauten: „Für die Dienstzweige 5 (Gehobener
Verwaltungsdienst) und 6 (Gehobener technischer Dienst) werden jährlich einmal
alle Teilprüfungen für die Verwaltungsdienstprüfung I und für die Dienstzweige 7
(Verwaltungsfachdienst) und 8 (Technischer Fachdienst) jährlich einmal alle
Teilprüfungen für die Verwaltungsdienstprüfung II beim Stadtmagistrat Innsbruck
abgenommen;“
7. In § 1 der Anlage B wird folgender Absatz 3 eingefügt: „Die
Verwaltungsdienstprüfung I setzt sich aus den Teilprüfungen für Pflichtteil 1 (§ 5
Abs. 1), Pflichtteil 2 (§ 5 Abs. 2), der Teilprüfung aus einem Fach aus dem
Wahlpflichtfächerkorb 10 (§ 5 Abs. 3) sowie aus Teilprüfungen von vier Fächern aus
dem
Wahlpflichtfächerkorb
4

5
Abs.
4)
zusammen.
Die
Verwaltungsdienstprüfung II setzt sich aus den Teilprüfungen für Pflichtteil 1 (§ 5
Abs. 1), Pflichtteil 2 (§ 5 Abs. 2) sowie aus Teilprüfungen von drei Fächern aus dem
Wahlpflichtfächerkorb 4 (§ 5 Abs. 4) zusammen.
8. In § 1 der Anlage B wird folgender Absatz 4 eingefügt: „Die Auswahl der Fächer der
Wahlpflichtfächerkörbe 10 und 4 sind in Absprache mit dem direkten Vorgesetzten
und unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwendung zu wählen. Dabei ist darauf
zu achten, dass die Wahl des Faches Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in
einem
Wahlpflichtfächerkorb
die
Wahl
des
Faches
Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz im anderen Wahlpflichtfächerkorb ausschließt.“
9. In § 2 der Anlage B wird im Absatz 1 folgender letzter Satz eingefügt: „Es gilt eine
Anwesenheitspflicht von 75 % pro Prüfungsteil bzw. pro Wahlpflichtfach.“
10. In § 2 der Anlage B wird folgender Absatz 4 eingefügt: „Bei der Absolvierung der
Teilprüfungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Teilprüfung Pflichtteil 1 (§ 5
Abs. 1) vor den Teilprüfungen für die Fächer aus dem Wahlpflichtfächerkorb 10 und
dem Wahlpflichtfächerkorb 4 abzulegen ist. Die Teilprüfungen aus Pflichtteil 2 sowie
den Wahlfächerkörben können in jedweder Reihenfolge absolviert werden.“
11. In § 3 der Anlage B hat der Absatz 1 zu lauten: „Die Teilprüfung Pflichtteil 1 und die
Teilprüfung Pflichtteil 2 werden von Prüfungskommissionen abgenommen. Die
Teilprüfungen aus dem Wahlpflichtfächerkörben 10 und 4 werden von einem
Einzelprüfer
abgenommen.
Die
Chargenprüfung
wird
von
einer
Prüfungskommission abgenommen.“
12. In § 3 der Anlage B hat lit. a des Absatzes 2 zu lauten: „für die Teilprüfungen
Pflichtteil 1 und Pflichtteil 2 aus dem Magistratsdirektor als Vorsitzendem und
zumindest zwei Beisitzern, von denen einer rechtskundig sein muss;“
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