Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf
- S.30
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13. In § 3 der Anlage B entfällt in Absatz 2 die lit. b; die bisherige lit. c erhält die
Bezeichnung lit. b.
14. In § 3 der Anlage B wird im Absatz 3 das Wort „Beamte“ durch das Wort
„Bedienstete“ ersetzt.
15. In § 3 der Anlage B entfällt im Absatz 5 die Wortfolge „der Beamten der
Stadtgemeinde Innsbruck“.
16. In § 3 der Anlage B wird folgender Absatz 6 eingefügt: „Schriftliche Teilprüfungen
finden vor einem Einzelprüfer statt. Die Einzelprüfer sollten nach Möglichkeit
Vortragende des entsprechenden Faches sein.“
17. In § 4 der Anlage B hat Absatz 1 zu lauten: „Die Teilprüfungen Pflichtteil 1 und
Pflichtteil 2 sind mündlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzulegen. Die
Teilprüfungen für die Fächer aus dem Wahlpflichtfächerkorb 10 und dem
Wahlpflichtfächerkorb 4 sind schriftlich vor einem Einzelprüfer abzulegen. Die
Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr besteht aus einem
schriftlichen Teil und einem praktischen Teil.“
18. In § 4 der Anlage B wird im Absatz 2 das Wort „Beamten“ durch das Wort
„Bediensteten“ ersetzt.
19. In § 4 der Anlage B wird im Absatz 3 die Wortfolge „ die Prüfungskommission“ durch
die Wortfolge „der jeweilige Einzelprüfer“ ersetzt.
20. In § 4 der Anlage B wird im Absatz 4 das Wort „Beamten“ durch das Wort
„Bediensteten“ ersetzt.
21. In § 4 der Anlage B entfällt Absatz 5.
22. In § 5 der Anlage B hat Absatz 1 zu lauten: „Die Teilprüfung Pflichtteil 1 erstreckt
sich auf den Nachweis von Kenntnissen in folgenden Fächern:
a. Verfassung
b. Stadtrecht, Organisation, Magistratsgeschäftsordnung
c. Allgemeines Verwaltungsrecht
d. Datenschutz“
23. In § 5 der Anlage B erhält der bisherige Absatz 2 die Absatzbezeichnung Absatz 5.
24. In § 5 der Anlage B hat der neue Absatz 2 zu lauten wie folgt: „Die Teilprüfung
Pflichtteil 2 erstreckt sich auf den Nachweis von Kenntnissen in folgenden Fächern:
a. Dienstrecht
b. Allgemeines Finanzrecht
c. Haftungs- und Versicherungsrecht“
25. In § 5 der Anlage B erhält der bisherige Absatz 3 die Absatzbezeichnung Absatz 6.
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