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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf

- S.31

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26. Im neuen § 5 der Anlage B hat neue Absatz 3 zu lauten wie folgt: „Der
Wahlpflichtfächerkorb 10
besteht
aus
folgenden
Fächern (je
10
Unterrichtseinheiten):
a. Vergaberecht
b. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
c. Finanzrecht Vertiefung“
27. In § 5 der Anlage B hat Absatz 4 zu lauten: „Der Wahlpflichtfächerkorb 4 besteht
aus folgenden Fächern (je 4 Unterrichtseinheiten):
a. Europarecht
b. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
c. Verwaltungsvollstreckungsgesetz/Zustellgesetz
d. Verwaltungsstrafgesetz
e. Strafrecht
f. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
g. Subventions- und Beihilfenrecht
h. Amts- und Organhaftung
i. Sachverständigengutachten, Ö-Normen
j. Wahlrecht“
28. In § 5 der Anlage B erhält der bisherige Absatz 6 die Absatzbezeichnung Absatz 7.
29. In § 5 der Anlage B hat der neue Absatz 6 zu lauten: „Bei der Auswahl der
Prüfungsthemen für die schriftliche Prüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die
gestellten Aufgaben bei gewöhnlicher Fähigkeit des Prüfungswerbers innerhalb von
60 Minuten bei dem Wahlpflichtfächerkorb 10, innerhalb von 30 Minuten bei dem
Wahlpflichtfächerkorb 4 und innerhalb von sechs Stunden bei der Chargenprüfung
für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr vollständig bearbeitet werden können.“
30. In § 5 der Anlage B erhält der bisherige Absatz 7 die Absatzbezeichnung Absatz 8.
31. In § 6 der Anlage B entfällt der erste Satz.
32. In § 8 der Anlage B wird im Absatz 1 nach dem Wort „Prüfungserfolg“ die Wortfolge
„der Chargenprüfung“ eingefügt und entfallen die letzten beiden Sätze.
33. In § 8 der Anlage B erhält der bisherige Absatz 2 die Absatzbezeichnung Absatz 3.
34. In § 8 der Anlage B hat der neue Absatz 2 zu lauten: “Über das Ergebnis der
Teilprüfungen der Verwaltungsdienstprüfungen I und II entscheidet die
Prüfungskommission bzw. der jeweilige Einzelprüfer. Die Beurteilung des
Prüfungserfolges ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Dieses ist von den
Mitgliedern der Prüfungskommission bzw. dem Einzelprüfer zu unterfertigen. Die
Prüfungskommission entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Fall des
Nichtbestehens hat die Prüfungskommission den Zeitraum zu bestimmen, vor
dessen Ablauf der Prüfungswerber zur Wiederholung der Dienstprüfung nicht
zugelassen werden kann. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist
der Prüfungswerber frühestens nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tage der
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