Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf
- S.32
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Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an ihn, zu einer letztmaligen Wiederholung
der Dienstprüfung zuzulassen.
35. In § 8 der Anlage B wird folgender Absatz 4 eingefügt: „Die Beurteilung des
Prüfungserfolgs der Teilprüfungen der Verwaltungsdienstprüfungen I und II hat zu
lauten:
a. „mit Auszeichnung bestanden“, wenn der Bedienstete Kenntnisse nachweist,
die erheblich über die für seine Verwendungsgruppe erforderlichen Grund- und
Übersichtskenntnisse hinausgehen,
b. „bestanden“, wenn der Bedienstete die für seine Verwendungsgruppe
erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse nachweist,
c. „nicht bestanden“, wenn der Bedienstete die für seine Verwendungsgruppe
erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse nicht nachweist.“
36. In § 8 der Anlage B wird folgender Absatz 5 eingefügt: „Die
Verwaltungsdienstprüfung I und II gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle
festgelegten Teilprüfungen bestanden wurden.“
37. In § 8 der Anlage B wird folgender Absatz 6 eingefügt: „Um die
Verwaltungsdienstprüfung I bzw. die Verwaltungsdienstprüfung II insgesamt mit
dem Prüfungserfolg „mit Auszeichnung bestanden“ abzuschließen, müssen
zumindest die beiden Teilprüfungen Pflichtteil 1 und 2 (§ 5 Abs. 1 u. 2) mit „mit
Auszeichnung bestanden“ beurteilt sein.“
38. Im Absatz 1 des § 9 wird das Zahlwort „drei“ durch das Zahlwort „zwei“ ersetzt.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Januar 2024 in Kraft.
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