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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf

- S.39

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3 Das Amt im städtischen Rechnungsabschluss
3.1 Betroffene Unterabschnitte
VRV 2015

Gültig ab dem Finanzjahr 2020 sind für Voranschläge und
Rechnungsabschlüsse von Gemeinden die Bestimmungen der
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)
anzuwenden.

Amt für TiefbauUnterabschnitte

Die Tätigkeitsbereiche des Amtes für Tiefbau werden in nachfolgenden
Unterabschnitten (UA) finanziell abgebildet:
Amt für Tiefbau - Unterabschnitte
UA gem. Anlage 2 VRV 2015

Fonds in VA bzw. RA Stadt Innsbruck

UA

Bezeichnung

Fonds

Bezeichnung

034

Tiefbauamt

034110

Tiefbau

611

Landesstraßen

611000

Landesstraßen

612

Gemeindestraßen

612000

Gemeindestraßen

612200

Grabungsbed.Straßenwiederherst.

616

Sonstige Straßen und Wege

616000

Sonstige Straßen und Wege

630

Bundesflüsse

630000

Bundesflüsse

640

Einrichtungen u. Maßnahmen nach
der Straßenverkehrsordnung

640010

Straßen- und Verkehrsrecht

875

Straßenverkehrsbetriebe

875000

IVB GmbH, Stubaitalbahn GmbH

Amtsspezifische
Unterabschnitte

Die Fonds 034110, 616000, 630000 und 875000 wurden abgesehen
von den Dienststellen Personalwesen (Personalkosten), Präsidialangelegenheiten
(Versicherungen),
ITK
(Ausstattung)
und
MA IV – Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung (Investitionsdarlehen, Kapitaltransfer, etc.) maßgeblich nur vom Amt für Tiefbau
bebucht.

Gemeinsame
Unterabschnitte

Die Fonds 611000, 612000, 612200 und 640010 werden neben dem
Amt für Tiefbau noch durch weitere Dienststellen der MA III bebucht.
Für den Fonds 612000 sind dies die Ämter Grünanlagen und
Straßenbetrieb sowie die Geschäftsstelle Fuhrparkmanagement. Am
Fonds 612200 werden durch das Amt für Straßenbetrieb die im Zuge
von Grabungsarbeiten von den Leitungsunternehmen geleisteten
Abstattungsbeträge als Erträge vereinnahmt. Über den Fonds 640010
werden u.a. vom Amt Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen
vereinnahmte Gebühren aus Kurzparkzonen oder vom Amt Bau-,
Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht jene Strafgelder verbucht, die
von der Polizei auf Gemeindestraßen eingehoben wurden und gemäß
§ 100 Abs. 7 StVO 1960 an den jeweiligen Straßenerhalter abzuführen
sind.
3.2 Finanzierungsrechnung

Nettofinanzierungssaldo

Die gesamthafte Betrachtung des Amtes (Fonds 034110) dokumentiert
im Rechnungsabschluss 2021 einen Nettofinanzierungssaldo von
insgesamt - € 1.870.610,55 (2020: - € 1.714.297,95).

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Zl. KA-14141/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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