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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf

- S.63

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Dies war für die Kontrollabteilung aus dem Grund bemerkenswert, da
mehrere Vertragsbedienstete (NEU) einerseits einen höheren als nach
der Dienstklasse I – V systemisierten Dienstposten bekleiden und
andererseits über ausreichend Dienstzeiten (abhängig vom persönlichen Vorrückungsstichtag) für die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung einer höherwertigen Dienstklasse verfügen.
Zufolge der städtischen Beförderungsrichtlinien für Beamte und
Vertragsbedienstete (Antritt des Dienstes vor dem 01.08.2000) ist für
die Verleihung eines Dienstpostens einer höheren Dienstklasse eine
bestimmte Anzahl von Dienstzeiten und eine Dienstbeurteilung
(Bestlaufbahn) erforderlich.
Weitere dahingehende Detailrecherchen zeigten, dass einem
Vertragsbediensteten (Neu), der nach dem 01.08.2000 in den
städtischen
Dienst
eintrat
und
einen
Dienstposten
der
Verwendungsgruppe B belegt, aufgrund der Anrechnung von
Vordienstzeiten für facheinschlägige Vortätigkeiten von insgesamt 33
Jahren und 6 Monaten eine Aufwandsentschädigung für eine
mindestens 20-jährige Dienstdauer (VI. Dienstklasse) zugesprochen
wurde.
Nach Auskunft des Amtes für Personalwesen wird für alle ab
01.08.2000 in den städtischen Dienst eingetretenen Mitarbeiter bei der
Zuerkennung einer (dienstklassenabhängigen) Aufwandsentschädigung die betragliche Höhe lediglich bei der erstmaligen Gewährung
fiktiv anhand des Vorrückungsstichtages an der Dienstklasse
festgemacht. Eine weitere Nachahmung einer städtischen Bestlaufbahn, die eine dynamische Neubemessung zur Folge hätte, ist nicht
vorgesehen.
5.4.2 Bauzulage (Feldzulage)
Bauzulage der
VII. Dienstklasse –
Empfehlung

Im Zuge einer stichprobenartigen Durchsicht der zur Verfügung
stehenden Lohnkonten der Bediensteten des Amtes für Tiefbau stellte
die Kontrollabteilung fest, dass die ausbezahlten Bauzulagen der VII.
Dienstklasse nominell geringfügig höher waren, als die vom Amt für
Personalwesen (Referat Besoldung) ermittelte (valorisierte) Bauzulage
derselben Dienstklasse.
Im Beobachtungszeitraum wurde den betreffenden Mitarbeitern der
Fachdienststelle regelmäßig pro Monat eine gestaffelte Bauzulage
(VII.) in Höhe von € 340,24 (2022), € 330,07 (2021), € 325,35 (2020)
und € 318,19 (2019) zur Anweisung gebracht.
Im Hinblick auf den Nebengebührenkatalog errechnet sich für den
Vergleichszeitraum demzufolge eine marginale Überzahlung von
monatlich € 3,02 (2022), € 2,93 (2021), € 2,89 (2020) und € 2,83
(2019).
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen anhand des
Nebengebührenkatalogs die Betragshöhe der Bauzulage der VII.
Dienstklasse der jeweiligen Bediensteten des Amtes für Tiefbau bzw.
deren jährliche Indexierung zu prüfen. Darüber hinaus regte die
Kontrollabteilung an, künftig einen Abgleich aller im Stadtmagistrat

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Zl. KA-14141/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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