Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf

- S.65

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Gewährung einer
Bauzulage der
VII. Dienstklasse
für einen Vertragsbediensteten Neu

Weitere vertiefte Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass einem
Vertragsbediensteten NEU einer anderen städtischen Dienststelle der
MA III allerdings eine (erhöhte) Bauzulage der VII. Dienstklasse
gewährt wird.
Der betreffende Dienstnehmer, welcher im Rahmen der
Entlohnungsgruppe b in den städtischen Dienst als Mitarbeiter des
technischen Dienstes eingestellt wurde, erhielt zufolge den Maßgaben
des Amtes für Personalwesen anfänglich bis auf Weiteres die für
Techniker vorgesehene Bauzulage der (niedrigsten) Dienstklasse I – V.
Mit Wirkung vom 01.01.2019 wurde der Vertragsbedienstete aufgrund
einer Entscheidung des Herrn Bürgermeisters in die (höchste)
Entlohnungsgruppe a überstellt. Infolgedessen erhält der Bedienstete
gemäß vorliegendem Schreiben gegen Einstellung der qualitativen
Mehrleistungsvergütung die Bezüge nach dem Entlohnungsschema I,
Entlohnungsgruppe a sowie die Zulage nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 20.05.1965 (Allgemeine Zulage) und die Verwaltungsdienstzulage.
Überdies wurde die erstmals im Jahr 2006 genehmigte und monatlich
angewiesene Bauzulage (der Dienstkasse I – V) vom Amt für
Personalwesen abermals anhand des seinerzeitig ermittelten
Vorrückungsstichtages neu berechnet. Als Ergebnis dieser Berechnung
wurde dem Bediensteten (Referatsleiter) ab dem obgenannten Stichtag
nun eine erhöhte Bauzulage der (fiktiven) VII. Dienstklasse gewährt.
Das ist für die Kontrollabteilung aus dem Grund bemerkenswert, da
gemäß einer seinerzeitigen Stellungnahme des Amtes für Personalwesen für alle ab 01.08.2000 eingetretenen Vertrags-bediensteten bei
Zuerkennung einer (dienstklassenabhängigen) Nebengebühr die
betragliche Höhe lediglich bei der erstmaligen Gewährung fiktiv anhand
des ermittelten Vorrückungsstichtages an der Dienstklasse
festgemacht wird. Eine weitere Laufbahnfiktion und somit eine
dynamische Neubemessung sind nicht vorgesehen.
Aus Sicht der Kontrollabteilung ist die von Seiten des Amtes für
Personalwesen im Rahmen der Überstellung des betreffenden
Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe (von b auf a)
vorgenommene Neubewertung der seit Jahren bestehenden
Bauzulage (erstmalig eingestuft in die Dikl. I-V) in eine höherrangige
(fiktive) Dienstklasse (VII.) sohin nicht systemkonform.
Zudem monierte die Kontrollabteilung im Hinblick auf die mit der
Überstellung in den Höheren Dienst (A ZV/VII) gewährte (höhere)
Bauzulage der VII. Dienstklasse für den in Rede stehenden
Vertragsbediensteten, dass kein diesbezügliches bestätigendes
Schriftstück im betreffenden Personalakt archiviert war.

Aliquotierung einer
Bauzulage bei
aufrechter Altersteilzeitvereinbarung –
Empfehlung

Nach Einschätzung der Kontrollabteilung wurde bei einem städtischen
pragmatisierten Bediensteten mit einer aufrechten Altersteilzeitvereinbarung („Blockmodell“) die Höhe der bewilligten Bauzulage der
VI. Dienstklasse fehlerhaft berechnet.

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Zl. KA-14141/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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