Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf

- S.70

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Darüber hinaus sind auch regelmäßig erhöhte Urlaubssalden
(einschließlich Ansprüche aus dem Vorjahr) in den eingesehenen
Prüfjahren feststellbar.
Gemäß dem der Kontrollabteilung vorliegenden Schriftverkehr war dem
Bediensteten ein fristgerechter Abbau seiner teils erheblichen
Gleitzeitguthaben und Urlaubsguthaben überwiegend aus dienstlicher
Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen voller Terminpläne, der
Leitung und Abwicklung von (Groß-)Projekten oder der Mitarbeit in
verschiedenen städtischen Arbeits- und Projektgruppen sowie der
Tätigkeit als Jurymitglied in unterschiedlichen Wettbewerben, nicht
möglich.
Aufgrund der seit mehreren Jahren praktizierten Handhabung einer
teilweisen finanziellen Stundenvergütung im Nachhinein empfahl die
Kontrollabteilung dem Amt für Personalwesen zu prüfen, ob im
gegenständlichen Fall die Zuerkennung einer monatlichen Überstundenpauschale ein zielführendes Instrumentarium zur Hintanhaltung von außerordentlich hohen Zeitguthaben ist.
Im Anhörungsverfahren sagte das Amt für Personalwesen zu, der
Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen und die Gewährung
einer Überstundenpauschale zu prüfen.

5.5.1 Behinderteneinstellungsgesetz
Erhöhtes
Urlaubsausmaß

Zum Zeitpunkt der Einschau galt ein Bediensteter des Amtes für
Tiefbau als begünstigter Behinderter im Sinne der Bestimmungen des
BEinstG (Behinderungsgrad mindestens 50 %) und war somit auf die
Behinderteneinstellungsquote
der
Stadtgemeinde
Innsbruck
anrechenbar.
Eine
Einschau
der
Kontrollabteilung
zeigte,
dass
zum
Prüfungszeitpunkt dem betreffenden Bediensteten des Amtes für
Tiefbau eine Erhöhung des Urlaubsanspruches im Ausmaß von 40
Stunden (im Rahmen einer Vollbeschäftigung) zustand und ein den
gesetzlichen Bestimmungen (I-GBG bzw. I-VBG) entsprechender
Zusatzurlaub eingeräumt wurde.
5.6 Alternierende Telearbeit

Allgemeines

Entsprechend den Bestimmungen des I-VBG bzw. I-GBG kann mit dem
Vertragsbediensteten bzw. Beamten die regelmäßige Erbringung eines
Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich vereinbart
werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche
Interessen entgegenstehen. Diese Vereinbarung ist befristet zu treffen,
und zwar für die Dauer von bis zu drei Jahren, kann aber bei Vorliegen
eines besonderen Grundes vorzeitig aufgelöst werden. Auch eine
Verlängerung der Vereinbarung um jeweils höchstens zwei Jahre ist
möglich.
Darüber hinaus hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck
am 16.12.2021 eine novellierte Richtlinie zur alternierenden Telearbeit
verfügt, welche mit 01. Jänner 2022 in Kraft trat. Die mit Verfügung des

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Zl. KA-14141/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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