Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf

- S.94

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(zu Punkt 47.1)

Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck
Maria-Theresien-straße 16, 6020 Innsbruck

www. gerechtes-innsbrnck.at

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Geschäftsstelle für erneinderat und adtsenat

27. November 2023

Dringender Antrag
Der Gemeinderat möge beschließen,
a) die zuständige Behörde legitimiert im Auftrag des Bürgermeisters schnellstmöglich
durch Bodenmarkierungen im Stadtgebiet von Innsbruck das Parken auf Fahrstreifen, bei
welchen bisher trotz fehlender Restfahrbahnbreite das Parken ungestraft von der
zuständigen Behörde toleriert wurde.
b) um das Parken auf Fahrstreifen, bei welchen bisher trotz fehlender Restfahrbahnbreite
das Parken von der zuständigen Behörde ungestraft toleriert wurde zu legitimieren, prüfen
die zuständigen Behörden schnellstmöglich im Auftrag des Bürgermeisters zusätzlich die
Errichtung von Einbahnstraßen bzw. werden die zuständigen Behörden damit beauftragt in Abstimmung mit den zuständigen politischen Organen der Stadt Innsbruck - selbige
Einbahnstraßen zu gegenständlichem Zwecke zu errichten.
c) die Stadt Innsbruck verzichtet auf Fahrstreifen, bei welchen bisher trotz fehlender
Restfahrbahnbreite das Parken ungestraft toleriert wurde, im Auftrag des Bürgermeisters,
mit sofortiger Wirkung bis zum 30. April 2024 auf die Einhebung von Geldstrafen aufgrund
von Falschparken, und erteilt stattdessen den gegenständlichen Falschparkern mit dem
Hinweis auf die geltende Rechtslage gemäß Straßenverkehrsordnung lediglich eine
Abmahnung.

Begründung:
Gemäß § 24 Abs 3 lit d StVO ist das Parken verboten , wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für
den fließenden Verkehr frei bleiben; in Einbahnstraßen ein Fahrstreifen. Die Rechtsprechung hat
diese Restfahrbahnbreite mit 5,20 m bzw. 2,60 m präzisiert. Die zuständige Behörde im
Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck hat seit Jahren und Jahrzehnten diese „fehlende
Restbahnbreite" und somit das Parken toleriert.
Seit geraumer Zeit werden die „Falschparker" abgestraft, vor allem auch die Anwohnerinnen und
Anwohner, welche auch über eine Anwohnerparkkarte verfügen. Eine Begründung, warum die
fehlende Restbahnbreite gegenständlich von der Behörde plötzlich nicht mehr toleriert wird, gibt
es keine. Ebenso gab bzw. gibt es keine diesbezügliche Informationskampagne seitens der
zuständigen Behörde, um darauf hinzuweisen, dass die ,,fehlende Restbahnbreite" plötzlich nicht
mehr toleriert wird, und somit gegenständlich das Parken verboten ist.