Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 03-Protokoll_19.03.2015_gsw.pdf
- S.118
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Unternehmen seit 23.02.2012 selbstständig vertreten. Die Beschlussfassung über die Erteilung einer Prokura ist gem. § 53 Abs. 1 UGB zur
Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und dort ersichtlich gemacht
worden.
Verantwortung des
Geschäftsführers
Dem Geschäftsführer obliegt sowohl die Vertretung der Gesellschaft
nach außen als auch die Leitung, Entscheidung und Verfügung in allen
geschäftlichen Angelegenheiten. Ihm obliegt laut § 18 Abs. 1 GmbHG
auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Unternehmens.
Quartalsberichte
Gemäß § 28a GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens schriftlich zu berichten. Diese
gesetzliche Auflage hat der Geschäftsführer der OSVI erfüllt, indem er
so genannte „Quartalsberichte“ erstellt hat, die in den jeweiligen Aufsichtsratssitzungen des Prüfungszeitraumes behandelt worden sind.
Zusammensetzung
des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat hat nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus
mindestens vier und höchstens acht Mitgliedern zu bestehen, die von
den Gesellschaftern der OSVI je zur Hälfte entsandt werden. Hinsichtlich der Bestellung und der Funktionsperiode gelten die Bestimmungen
des GmbHG in der jeweils geltenden Fassung.
Derzeit sind in diesem Gremium acht Aufsichtsräte vertreten, wobei je
vier Mitglieder von der Stadtgemeinde Innsbruck und dem Land Tirol
entsandt worden sind. Sowohl die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder im Jahr 2010 als auch die nachträgliche Entsendung bzw. die
Änderung in der Zusammensetzung dieses Gremiums in den Jahren
2013 und 2014 wurden von der Geschäftsführung im Sinne des § 30f
GmbHG zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet.
Funktionsperiode
Die Funktionsperiode des amtierenden Aufsichtsrates begann im Jahr
2010, die Neubestellung des Aufsichtsrates erfolgte in der Generalversammlung vom 15.06.2010, die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates mit der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters fand am
28.09.2010 statt. In Entsprechung des § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages hatte die Stadtgemeinde Innsbruck den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und das Land Tirol dessen Stellvertreter nominiert.
Geschäftsordnung
des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat hat, soweit durch den Gesellschaftsvertrag oder durch
Beschlüsse der Gesellschafter nichts anderes bestimmt ist, seine Tätigkeit nach den Vorschriften des GmbHG auszuüben. Unterstützend
wirkt dabei die gem. § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom Aufsichtsrat der OSVI am 11.04.2000 für sich selbst festgesetzte Geschäftsordnung mit ihren detaillierten Vorgaben.
Beschlussfähigkeit
Der Aufsichtsrat ist gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages beschlussfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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12143/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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