Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-02-22-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
- S.33
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Weiterführende Erklärung
In der Sitzung des Gemeinderates am 23.03.2023 haben StRin Mag.a Oppitz-Plörer und MitunterzeichnerInnen beiliegenden Antrag eingebracht:
"Der Gemeinderat möge beschließen:
Herr Bürgermeister wird beauftragt in Zusammenwirken mit dem Land Tirol, die Prüfung der
aktuellen und von alternativen Rechtsformen über die entsprechend zuständigen Abteilungen
für den Alpenzoo zu veranlassen. Hierbei sollen insbesondere die Vor- und Nachteile verschiedener Rechtsformen organisatorisch wie steuerlich aufgezeigt und kritisch gewürdigt werden."
Der Antrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 25.04.2023 behandelt und dem Inhalt
nach angenommen. Bgm. Willi hat daraufhin die zuständige Dienststelle mit der Prüfung beauftragt.
In ihrer Stellungnahme vom 22.01.2024 gibt die Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung - Beteiligungen,
einen Überblick über die derzeitige und mögliche alternative Rechtsformen für den Alpenzoo
(siehe Anhang zur Stellungnahme). Als Alternative wird vor allem die (gemeinnützige) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hervorgehoben, da in Bezug auf die Bundesabgabenordnung (BAO) grundsätzlich kein Unterschied zwischen der Begünstigung eines gemeinnützigen
Vereins und einer gemeinnützigen GmbH besteht. Die organisatorischen Vorteile der GmbH kommen vor allem dann zur Geltung, wenn ein Gesellschafter die für Entscheidungen erforderliche
Mehrheit hat. Daher sollte die Anzahl der Gesellschafter so gering wie möglich gehalten werden
bzw. der Einfluss der Stadt entsprechend groß sein.
Mit dem Anteil an einer gemeinnützigen Gesellschaft verbunden ist die Ausstattung mit Liquidität
und wohl auch die Abgangsdeckung durch den/die Gesellschafter. Es wird allerdings betont, dass
zahlreiche rechtliche und wirtschaftliche Fragen zu klären sind. Dies betrifft unter anderem die
Frage nach der Anzahl der Gesellschafter und die Verteilung der Geschäftsanteile an die möglichen Gesellschafter, die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen oder bestehende Rechtsverhältnisse
des Vereins "Alpenzoo Innsbruck-Tirol". Im Zuge einer Neugestaltung müssten sämtliche Rechtsverhältnisse umfassend neu geprüft und allenfalls neu gestaltet werden.
Als weitere Alternative wird die Gründung einer "Alpenzoo Betriebs GmbH" genannt, bei der
Rechtsverhältnisse des gemeinnützigen Vereins Alpenzoo weitgehend unverändert fortbestehen
könnten. Kein potentieller Mehrwert wird bei den Rechtsformen der Aktiengesellschaft (AG), der
Genossenschaft oder der GmbH & Co KG gesehen.
Insgesamt kommt die Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung - Beteiligungen, zum Schluss, dass eine
Rechtsformänderung nicht empfehlenswert ist, da der Nutzen einer Rechtsformänderung die Kosten und den damit verbundenen Aufwand möglicherweise nicht überwiegt. Ebenso spricht sich
Direktor Dr. Stadler (nach Rücksprache mit dem [bisherigen] Präsidenten des Vereins Alpenzoo
Innsbruck-Tirol DDr. Herwig van Staa [Anm.: Nachfolger Alt-LH Günther Platter] sowie einer Erkundigung beim Zoo Salzburg Hellbrunn) gegen eine Rechtsformänderung aus.
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