Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-02-22-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
- S.38
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Weiterführende Erklärung
In der Sitzung des Gemeinderates am 15.06.2023 haben GR Wallasch und MitunterzeicherInnen
beiliegenden Antrag eingebracht:
Der Gemeinderat möge beschließen:
1. Durch den Umstand, dass aufgrund bestehender Rechtsnormen in der EU und auch in Österreich kein einziges CBD-Produkt nach den gesetzlichen Normen verkauft werden darf
und die Tatsache, dass alle von der Konsumentenschutzzeitschrift "Konsument" getesteten
Produkte gesundheitsgefährdend waren bzw. sind, wird Herr Bürgermeister daher ersucht,
zum Schutze der Bevölkerung schwerpunktmäßige Prüfungen von Hanf- und CBD-Produkten auf etwaige Übertretungen des höchst zulässigen THC-Wertes bzw. nicht deklarierter
Inhaltsstoffe in Shops und an Automaten zu erwirken.
2. Zur Vermeidung einer ganz offensichtlich bestehenden Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung von Innsbruck durch den Konsum oder die Anwendung von Seiten der EU nicht
zugelassener, nicht zertifizierter und nicht kontrollierter Produkte aus Hanf/CBD, werden
die zuständigen Stellen in den Mag.-Abt. I, II, III und V nochmals mit der intensiven Prüfung
beauftragt, ob der Vertrieb über Shops, unkontrolliert angebrachte Automaten und das Internet, also das Inverkehrbringen, von behördlich, nach den in der EU und Österreich geltenden Rechtsnormen nicht freigegebenen CBD- und Hanfprodukten in Innsbruck zulässig
ist.
3. Herr Bürgermeister wird beauftragt eine Prüfung zu veranlassen, wie ein Verbot für den
Verkauf bzw. für die lnverkehrbringung von CBD-Produkten analog den Regelungen in deutschen Städten (z. B: Köln, Göttingen, Berlin, Hamburg etc.) per Verordnung in Innsbruck
umgesetzt werden kann.
4. Die zuständigen Stellen des Magistrats mögen beauftragt werden zu prüfen, ob das Anbringen von Automaten mit CBD- und Hanfprodukten entsprechend der Gewerbeordnung
(§ 52 Abs. 1) korrekt angezeigt wurde. Dem Gemeinderat möge ausführlich über Anzahl,
Standorte und Entfernung zu Bildungseinrichtungen berichtet werden. Sofern Kenntnis über
nicht nach Gewerbeordnung angebrachte Automaten besteht, sollen diese ebenfalls im Bericht erfasst werden.
Der Antrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 13.07.2023 behandelt und dem Inhalt
nach angenommen. Bgm. Willi hat daraufhin die zuständigen Dienststellen mit den entsprechenden Veranlassungen beauftragt.
Die Mag.-Abt. III, Gewerbe und Betriebsanlagen, teilt in ihrer Rückmeldung vom 05.02.2024 mit,
dass der Verkauf der im Antrag genannten Produkte unter das Gewerbe "Handelsgewerbe mit
Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" fällt und damit bei der Anmeldung der Behörde
keine Produkte genannt werden müssen, welche verkauft werden sollen. Zulässig sind unter Berücksichtigung gemäß § 1 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) nur jene Produkte, die gesetzlich nicht verboten sind. Erfolgt der Verkauf mittels Automaten, muss keine Betriebsstätte gemeldet werden. Eine Anzeige ist hier ausreichend. Daher ist es seitens des Referates für Gewerbe
und Betriebsanlagen nicht möglich, eine abschließende Liste - wie unter Punkt 4 des Prüfantrages
gefordert - vorzulegen. Folgende GewerbeinhaberInnen gaben dennoch an, CBD-Produkte zu
verkaufen:
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Herzog-Friedrich-Straße 3 (ca. 250 m Luftlinie zu Bundesrealgymnasium am Adolf-PichlerPlatz)
Haller Straße 3 (ca. 200 m Luftlinie zu Kath. Oberstufenrealgymnasium Kettenbrücke)
Egger-Lienz-Straße 3 (ca. 270 m Luftlinie zu Volksschule Fischerstraße)
Kranebitter Allee 16 (ca. 200 m Luftlinie zu Bundesrealgymnasium in der Au)
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