Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-02-22-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
- S.39
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Andechsstraße 30 (ca. 250 m Luftlinie zu Reithmanngymnasium)
lnnrain 16 (ca. 200 m Luftlinie zu Bundesrealgymnasium am Adolf-Pichler-Platz)
Weiters wird in der Stellungnahme angemerkt, dass es sich bei der GewO um ein Bundesgesetz
handelt. Somit können GewerbeinhaberInnen seitens des Gemeinderates nicht zur Angabe der
zu verkaufenden Produkte verpflichtet werden. Für ein generelles Verbot oder eine Beschränkung
des Verkaufs unter bestimmten Voraussetzungen ist gemäß § 52 Abs. 3 der Bundesminister für
Arbeit und Wirtschaft zuständig. Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 GewO ist ebenso nach Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (GZ: LVwG-AV-433/001-2019) nicht zulässig.
Von Seiten der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, wird mit Schreiben vom 30.01.2024 mitgeteilt, dass auch nach Vorliegen der zusätzlichen Unterlagen, die mit dem Prüfantrag übermittelt
wurden, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.11.2023 (zu MagIbk/41563/GfGRAT/63/2022) weiterhin aufrecht sind. Ob die Anwendung der Automatenverordnung von 1986 auf
CBD-Produkte anwendbar ist, kann nicht beurteilt werden, da die Prüfung, ob der Vertrieb von
behördlich nicht anerkannten bzw. zertifizierten CBD- und Hanfprodukten nach den geltenden
Rechtsnormen in Innsbruck zulässig ist, samt Kontrolle von etwaigen Übertretungen sowie die
Prüfung von allfälligen Ermächtigungen in den Materiengesetzen zur Erlassung von Durchführungsverordnungen in den Zuständigkeitsbereich der Fachdienststellen fällt.
Bezüglich der in Punkt 3 des Antrages gewünschten Prüfung, wie ein Verbot für den Verkauf bzw.
für die Inverkehrbringung analog den Regelungen in deutschen Städten wie beispielsweise Köln
per Verordnung in Innsbruck umgesetzt werden kann, wird von der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer diesbezüglichen ortspolizeilichen Verordnung nicht vorliegen.
Auch die Landespolizeidirektion hält in ihrer Rückmeldung vom 29.01.2024 an den Ausführungen
ihrer Stellungnahme zum Antrag "Prüfung von Zulässigkeit und Vertrieb von Hanf- bzw. CBDProdukten" (MagIbk/41563/GfGR-AT/63/2022) fest. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die
im Bericht der Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat vom 02.01.2023 aufgezeigten
(Teil-)Zuständigkeiten (insbesondere bei der Mag.-Abt. III, V und II) zweckmäßige Koordinationsimpulse (auch Richtung weiterer AkteurInnen wie der AGES) gut in Gang setzen und nachhaltig tragen könnten. Auch der im Antrag enthaltene Ansatz, den Vertrieb mittels Automaten genauer in Hinblick auf allfällige Handlungsmöglichkeiten zu betrachten, könnte zusätzliche Handlungspotentiale bieten.
Die Mag.-Abt. V, Gesundheitswesen, hebt in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2024 die Problematik
hervor, dass Produkte, die bei Überführung, zum Beispiel in wässrige Lösung mit anschließender
Verdampfung, eventuell eine höhere THC-Konzentration erreichen und damit den Grenzwert von
0,3 % übersteigen können. Die Haltung zur abgegebenen Stellungnahme zum Antrag "Prüfung
von Zulässigkeit und Vertrieb von Hanf- bzw. CBD-Produkten" (MagIbk/41563/GfGR-AT/63/2022)
bleibt unverändert.
Seitens der Mag.-Abt. II, Verwaltungsstrafen, wird mit E-Mail vom 03.01.2024 mitgeteilt, dass sich
auch aufgrund der weiteren Unterlagen nichts an der Stellungnahme der ehemaligen Abteilungsleiterin der Mag.-Abt. II, Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung, Mag.a Schnegg-Seeber,
zum Akt MagIbk/41563/GfGR-AT/63/2022 geändert hat. Dort wird ausgeführt, dass Rauchtabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse weder nach EU-Recht noch nach österreichischem
Recht grundsätzlich verboten sind. Durch die AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH) werden sowohl Shops als auch Automaten getestet und auf das
Vorliegen der Meldung im EU-CEG geprüft. Wird ein Verstoß nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) festgestellt, wird seitens des Ministeriums bei
der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige erstattet. Zudem wird ergänzend darauf hingewiesen, dass auch das Anbieten im Internet bzw. das Inverkehrbringen von CBD- und
Hanfprodukten im Hinblick auf die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel und der
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