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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-02-22-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.43

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ausschließlich für eine geplante Aussendung an die EigentümerInnen verwendet werden dürfen.
Auch dies stellte sich als nicht zulässig heraus (siehe Anlage 1).
Nach Ansicht der Mag.-Abt. IV, Gemeindeabgaben - Vorschreibung, findet sich weder im Meldegesetz 1991 (MeldeG), noch im Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz (GWR-Gesetz) eine
Rechtsgrundlage, um das Ansinnen des gegenständlichen Antrags umsetzen zu können. Das an
alle Innsbrucker Haushalte gerichtete Anschreiben zur Leerstandsabgabe (Letztversion) liegt zur
Information bei (siehe Anlage 3).

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