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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.15

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33.

MagIbk/64710/SP-BB-IN/1

36.

Bebauungsplan und Ergänzender
Bebauungsplan Nr. IN-B71, Innenstadt, Bereich zwischen Anichstraße, Innrain und Bürgerstraße
(als Änderung der Bebauungspläne Nr. IN-B1 und Nr. IN-B1/1),
gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2022

Einbringung und Behandlung von
dringenden Anträgen gemäß § 21
Abs. 1 Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR)

36.1

MagIbk/69182/GR-AT/61/2024

Beschluss (bei Stimmenthaltung von FPÖ,
7 Stimmen; einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
07.03.2024:
Der oben genannte Plan wird gemäß § 64
TROG 2022 beschlossen.
34.

MagIbk/72601/SP-VO-BSP/1
Erlassung einer Bausperre, Hötting West, Bereich Harterhofweg 83, 87 und 99, gemäß § 75
Abs. 2 TROG 2022

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ und GERECHT, 8 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
07.03.2024:
Die oben genannte Bausperre wird beschlossen.
35.

MagIbk/65856/SP-PA-AL/1
Bebauungsplanänderung, Gewerbegebiet Arzl/Mühlau, Haller
Straße

Der Akt wird in der nicht öffentlichen Sitzung
behandelt.

GR-Sitzung 21.03.2024

Eichhof, Vergabe leerstehender
Wohnungen (Bgm.-Stellv. Lassenberger)
Beiliegender von Bgm.-Stellv. Lassenberger
eingebrachter dringender Antrag wird von
Bgm. Willi gemäß § 20 Abs. 4 Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR) mit
folgender Begründung a limine zurückgewiesen:
Nach § 28 Abs. 2 lit. s Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist der
Stadtsenat zur selbstständigen Beschlussfassung über die Entsendung von Vertretern
der Stadt in Organe von juristischen Personen, an denen die Stadt beteiligt ist, sowie,
unter Einhaltung der zivil- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und nur, soweit die
Ausübung von Eigentümerbefugnissen betroffen ist, die Festlegung der grundsätzlichen Haltung dieser Vertreter bei Beratungen und Abstimmungen, berufen. Dies ist
beim gegenständlichen Antrag, wonach der
Bürgermeister als Eigentümervertreter der
Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG
(IIG) zu Maßnahmen, welche wohl letztlich
die grundsätzliche Haltung dieser Vertreter
bei Beratungen und Abstimmungen iSd § 28
Abs. 2 lit s Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR) bezwecken sollen, der Fall.
Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeit
des Stadtsenates ist der gegenständliche
Antrag daher gemäß § 20 Abs. 4 GOGR,
wonach u.a. Anträge, die auf Maßnahmen
gerichtet sind, die gegen Unions-, Bundesoder Landesrecht verstoßen würden, zurückzuweisen.