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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 03-Protokoll_19.03.2015_gsw.pdf

- S.126

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5 % Klausel

Für den Fall, dass die tatsächlichen Nettoerlöse aus Dauer- und Einzelvermietungen, der Vergabe von Werberechten sowie sonstige Vermarktungs- und Verwertungserlöse eines Jahres die der Berechnung
des Fruchtgenussentgeltes zugrunde gelegten Werte um mehr als 5 %
übersteigen würden, ist vertraglich vorgesehen worden, dass dieser
Mehrerlös zwischen der ISpA und der OSVI im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen wäre. Den in diesem Zusammenhang vorgelegten Prüfungsunterlagen zufolge ist dieser Umstand bis zum Prüfungszeitpunkt der
Kontrollabteilung (im November 2014) allerdings noch nicht eingetreten.

Wertbeständigkeit des
Fruchtgenussentgeltes

Die Bezahlung des Fruchtgenussentgeltes hat monatlich im Voraus mit
je einem Zwölftel des Jahresbetrages zu erfolgen. Für das Fruchtgenussentgelt und dessen Berechnungsgrundlagen wurde Wertbeständigkeit vereinbart, wobei als Wertmesser der VPI 2000 herangezogen
wird.
Eine Verifizierung der Vorschreibungen bzw. Valorisierungen des
Fruchtgenussentgeltes aus dem zwischen der ISpA und der OSVI abgeschlossenen Fruchtgenussvertrag gab keinen Anlass zu einer Beanstandung.

Höhe des Fruchtgenussentgeltes in den
Jahren 2012 bis 2014

In den Jahren 2012 bis 2014 wurden von der ISpA jährliche Fruchtgenussentgelte in der Höhe von netto € 329.751,76, netto € 338.889,77
bzw. netto € 343.067,12 vorgeschrieben.

Abwicklung des
Fruchtgenussentgeltes

Eine ergänzende Einschau der Kontrollabteilung in die Kreditorenbuchhaltung der OSVI zeigte, dass die monatlich vorgeschriebenen
Teilbeträge (1/12 des Jahresfruchtgenussentgeltes) im Prüfungszeitraum jeweils fristgerecht bezahlt worden sind und zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung (Listdatum 11.11.2014) keine Rückstände
aushaftend waren.

Instandhaltungs- und
Erhaltungsarbeiten

Die Fruchtnießerin hat auch hier die bestehenden Bauten und Anlagen,
die den Gegenstand dieses Vertrages bilden, samt dem rechtlichen
und tatsächlichen Zubehör für die Dauer des Fruchtgenussrechtes, in
gutem und betriebsfähigem – das heißt auch dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechenden – Zustand zu erhalten und notwendige Instandhaltungs- und Erhaltungsarbeiten sowie Reparaturen allumfassend auf ihre Kosten durchzuführen. Die Fruchtnießerin trifft auch eine
Erhaltungs- und Nachbeschaffungspflicht hinsichtlich des übernommenen Inventars. Insbesondere hat die OSVI alle Aufwendungen zu tragen, die erforderlich sind, um die Sport- und Veranstaltungseinrichtungen auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken dem jeweiligen
Standard für den nationalen und internationalen Leistungs-, Spitzen-,
und Wettkampfsport sowie den Breitensport entsprechend zu erhalten.

Instandhaltungsrücklage Die zur Erhaltung der bestehenden Bauten und Anlagen im Punkt VII.

des Fruchtgenussvertrages festgeschriebenen Instandhaltungs- und
Erhaltungsarbeiten, Reparaturen und Nachbeschaffungen sollen mit
der im Rahmen der Berechnung des Fruchtgenussentgeltes berücksichtigten bzw. in Abzug gebrachten Instandhaltungsrücklage finanziert
werden. In diesem Zusammenhang wurde der Kontrollabteilung ein
„Verwendungsnachweis Instandhaltungsrücklage Tivoli 2004 – 2013“
vorgelegt, der sowohl die Entwicklung der angesprochenen Rücklage

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12143/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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