Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.53
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Die Gesamtanzahl der Ist-Stände im Dienstpostenverteilungsplan
veränderte sich von 20,85 Dienstposten im Jahr 2021 auf einen Stand
von 22,10 im Jahr 2022 bis auf 22,725 im (September) 2023.
Auffallend war für die Kontrollabteilung, dass im EDV-System des
Dienstposten(verteilungs)planes die Gesamtzahl im Jahr 2023 mit
22,725 ausgewiesen wurde und dies auch mit den Arbeitszeitangaben
der einzelnen Lohnkonten mit dem Stichtag 01.09.2023
übereinstimmte. Hingegen ergab die Summe der Einzelwerte im neuen
EDV-System 21,85 Vollzeitäquivalente (kurz VZÄ). Aus Sicht der
Kontrollabteilung wurde bei zwei Dienstnehmern ein (rechnerisch) zu
geringer Wert ausgewiesen, der sich aus der Zuordnung von freien
Stundenkapazitäten im System ergab.
Die Kontrollabteilung empfahl daher dem Amt für Personalwesen
(aufgrund der Zuständigkeit für den Dienstpostenplan gem. MGO)
sicherzustellen,
dass
die
Einzelsummen
im
Dienstposten(verteilungs)plan mit der Gesamtsumme übereinstimmen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass es
sich bei den Differenzen um ein Auswertungsproblem handle und eine
Überarbeitung diesbezüglich im Laufen sei.
Das VZÄ von 22,725 (Stichtag 01.09.2023) wurde von 28 Vertragsbediensteten erbracht, wobei einige Personen klarerweise ihren Dienst
in Teilzeit verrichteten.
Systematisierung und
Entlohnung
Im oben angegebenen Zeitraum standen sämtliche Dienstnehmer
dieser Dienststelle in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur
Stadt Innsbruck, auf die das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz,
LGBl. Nr. 35/2003 (kurz I-VBG) in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung fand. Dieses Gesetz regelt u.a. die Entlohnung (samt
Entlohnungsgruppen), Zulagen und Sonderzahlungen der Vertragsbediensteten.
Als Voraussetzung für die Einreihung in die jeweilige Entlohnungsgruppe (siehe vorherige Tabelle) wird in § 36 I-VBG auf das
Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, (I-GBG), LGBl. Nr.
44/1970 und die dort verankerte Gliederung und Systematisierung
(siehe § 2 I-GBG) der sog. Verwendungsgruppen verwiesen.
Begrifflich sind die Verwendungsgruppen im I-GBG den Entlohnungsgruppen im I-VBG gleichzusetzen.
Die Kontrollabteilung strich im Zusammenhang mit dem Dienstposten(verteilungs)plan und der vertraglich geregelten Entlohnung der
Dienstnehmer eine von ihr bereits im Bericht (KA-03099/2022, Tz 256)
über das Ergebnis der vom gemeinderätlichen Kontrollausschuss
erteilten Prüfaufträge betreffend Dienstpostenpläne sowie Sonder- und
Werkverträge der Stadt Innsbruck festgehaltene Aussage hervor:
„…Die Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer werden
durch den einen Teil des Voranschlages bildenden Dienstposten- und
Stellenplan, in welchem Dienstposten für Vertragsbedienstete nur in der zur
Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck zwingend notwendigen Art und
Anzahl vorgesehen werden, nicht berührt.“
MagIbk/62945/KA-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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