Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.61
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5.4 Urlaubsansprüche
Erholungsurlaub gem.
I-VBG – Empfehlung
Die Kontrollabteilung nahm auch eine stichprobenartige Einschau in
die Urlaubsaufzeichnungen der Bediensteten vor, wobei hier das
Hauptaugenmerk auf das Urlaubsausmaß der einzelnen
Dienstnehmer sowie auf Urlaubsvorgriffe gelegt wurde.
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes gemäß I-VBG beträgt für
Vertragsbedienstete in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten
43. Lebensjahr 200 Dienststunden und ab dem vollendeten
43. Lebensjahr 240 Dienststunden. Der Anspruch auf das höhere
Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des
Kalenderjahres vollendet wird.
Eine Dienstnehmerin wurde im ersten Halbjahr 2023 (in Teilzeit)
eingestellt. Daher gebührte das volle (Jahres-)Urlaubsausmaß. Zumal
die Dienstnehmerin im Kalenderjahr das 43. Lebensjahr vollendete,
betrug der volle Urlaubsanspruch in diesem Jahr 240 Dienststunden
bzw. den aliquoten Anteil. Für die Berechnung des Jahresurlaubes bei
dieser Dienstnehmerin wurde für den aliquoten (Teilzeit-) Anteil jedoch
eine Basis von 200 Dienststunden herangezogen. Im Ergebnis wurde
der Dienstnehmerin ein Urlaubsausmaß von 14 Stunden nicht
angerechnet.
Die Kontrollabteilung empfahl, der Dienstnehmerin den entsprechenden Urlaubsanspruch zuzuschreiben, wobei eine Umsetzung vom Amt
für Personalwesen bereits zum Zeitpunkt der Prüfungseinschau
zugesagt wurde.
Das Amt für Personalwesen informierte hierzu, dass der erhöhte
Urlaubsanspruch inzwischen in der Zeiterfassung Berücksichtigung
fand. Zusätzlich ist ein entsprechender Nachweis im Zuge des
Anhörungsverfahrens bei der Kontrollabteilung eingelangt.
Urlaubsausmaß bei
Behinderungsgrad –
Empfehlung
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz sieht im § 56 Abs. 2 vor,
dass sich abhängig vom Behinderungsgrad das Urlaubsaumaß erhöht.
Konkret sind 16 Dienststunden festgelegt, wobei die Erhöhung des
Urlaubsausmaßes bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 30 v.H. auf 32 Dienststunden und bei mindestens 50 v.H.
auf 40 Dienststunden steigt. Von beiden Regelungen waren jeweils
zwei Dienstnehmer im Referat Stadtbibliothek betroffen.
Die Einschau der Kontrollabteilung zeigte, dass bei drei der
aufgezeigten Dienstnehmer ein in diesem Zusammenhang entsprechender Zusatzurlaub eingeräumt wurde. Bei einer Dienstnehmerin wurde der Behinderungsgrad im Lohnverrechnungsprogramm zwar hinterlegt, eine Berücksichtigung des zusätzlichen
Urlaubsanspruches von 32 Stunden pro Jahr erfolgte jedoch nicht. Der
entsprechende Bescheid vom Sozialministeriumservice war mit
05.07.2021 datiert.
Die Kontrollabteilung empfahl daher dem Amt für Personalwesen, die
zusätzlichen Urlaubstunden künftig zu berücksichtigen und ferner auch
den entsprechenden Urlaubsanspruch ab dem Jahr 2021 in die
Urlaubsaufzeichnungen der Dienstnehmerin einzupflegen.
MagIbk/62945/KA-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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