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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.89

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Ab dem Jahr 2019 wurde mit diesen erwähnten zwei Dienstnehmern eine neue sondervertragliche Verwendungszulage vereinbart. In einem Aktenvermerk hielt der seinerzeitige Vorstand des Amtes für Personalwesen fest, dass sich die Überstundenpauschale als ein nicht praktikables Abrechnungsmodell dargestellt habe, da durch
die Vielzahl der Dienstleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit ein hoher administrativer Aufwand in der Zeiterfassung gegeben wäre und speziell die quantitativen
Mehrleistungen in den Nachtstunden und am Wochenende zu gering bewertet
seien.
Es wurde daher vorgeschlagen, gegen Wegfall der quantitativen Mehrleistungsvergütung eine sondervertragliche Regelung über eine neue Verwendungszulage unter
einkommensmäßiger Berücksichtigung eines gleichbleibenden Jahreseinkommens
herbeizuführen. Die Zustimmung dieser Abrechnungsmethodik seitens des Bürgermeisters war in den Prüfungsunterlagen dokumentiert.
Im Endergebnis kam aufgrund der Erhöhung der Verwendungszulage – unter Wegfall der Überstundenpauschale – ab dem Jahr 2019 eine Verwendungszulage von
über 100 % des Basisgehaltes von B V/2 zum Tragen.
Es wurde weiters ausdrücklich normiert, dass mit der Erhöhung der Verwendungszulage – neben der qualitativen Betrachtung der Tätigkeit – alle quantitativen Mehrleistungen u.a. auch außerhalb der Rahmendienstzeit (inkl. Abgeltung von Reisezeiten) als abgegolten gelten („quasi-all-in Vereinbarung“). Die Hinterlegung einer
zu leistenden Überstundenpauschale im städtischen Zeiterfassungssystem unterblieb somit ab dem Jahr 2019.
Die Begründung des hohen administrativen Aufwandes für die Zeiterfassung und
eine zu geringe Bewertung der Mehrleistung in den Nachtstunden und am Wochenende ist für die Kontrollabteilung nicht schlüssig, da eine lückenlose Zeiterfassung
sowohl bei einer Überstundenpauschale als auch bei einer all-in Vereinbarung unabdingbar ist. Ferner sind Überstunden sowie Nacht- und Wochenendstunden mit
Zuschlägen verbunden, die auch eine steuerliche Begünstigung gem. § 68 EStG
(Einkommensteuergesetz) Abs. 1 u. 2 vorsehen.
Darüber hinaus bedingt sowohl das vorherige Überstundenmodell als auch die später umgesetzte „quasi-all-in Vereinbarung“ seitens des Arbeitgebers eine sog. Deckungsprüfung am Ende einer Abrechnungsperiode, wobei im Rahmen dieser Berechnung zu ermitteln ist, inwieweit im Beobachtungszeitraum geleistete Mehr- und
Überstunden inkl. den entsprechenden Zuschlägen abgegolten wurden. Des Weiteren streicht die Kontrollabteilung heraus, dass nur durch eine lückenlos geführte
Zeiterfassung die Einhaltung der erlaubten Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten gemäß § 22 ff I-VBG gewährleistet werden kann.
Die Nachschau der Kontrollabteilung in die vorhandenen Zeitaufzeichnungen der
beiden Dienstnehmer brachte das Ergebnis, dass nur vereinzelt Dienstzeiten am
Wochenende in der Zeiterfassung dokumentiert wurden. Wie bereits erwähnt, waren
im Jahr 2018 bei beiden Mitarbeitern 20 Überstunden pro Monat in der Zeiterfassung
hinterlegt. Dies entfiel ab dem Jahr 2019 wodurch im Vergleich zu den Monaten im
Jahr 2018 daher rein rechnerisch bzw. laut den ausgewerteten Daten ab dem Jahr
2019 weniger Arbeitszeit in der städtischen Zeitaufzeichnung dokumentiert wurde.
Aus den Zeitaufzeichnungen war zudem ersichtlich, dass die betroffenen Dienstnehmer ab 2019 weiterhin die Gleitzeit in Anspruch nahmen und teilweise auch Zeitausgleich konsumierten.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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