Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.200

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(zu Punkt 39.15)

••
Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

22. Feb. 2024

SPO
Innsbruck

&R-ATiSJ/10Zf./

Gemeinderat und Stadtsenat

Innsbruck, 22.02.2024

ANTRAG
Bodenbeschaffungsgesetz Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof

Der Gemeinderat möge beschließen:

Der Stadtsenat wird beauftragt, im Namen der Stadt Innsbruck einen Individualantrag
gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten.
Es soll beantragt werden, den § 5 Abs 2 Bodenbeschaffungsgesetz sowie die Wortfolge ,,( ... ),
für deren Gebiet eine Feststellung gemäß Abs. 2 oder§ 2 Abs. 3 getroffen wurde, (... )" im § 5
Abs 3 Bodenbeschaffungsgesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Dies soll insbesondere mit
der Begründung erfolgen, dass die Bestimmungen gegen das Sachlichkeitsgebot nach Art 7 BVG sowie gegen das in der Bundesverfassung garantierte Recht auf Gemeindeselbstverwaltung nach Art 116 iVm Art 118 Abs 2 und 3 B-VG verstößt.
Mit der konkreten Erarbeitung der Individualbeschwerde sollen die zuständigen Stellen im
Stadtmagistrat unter Zurateziehung einer rechtsfreundlichen Vertretung betraut werden. Der
finale Antrag ist dem Stadtsenat zur Freigabe vorzulegen.

Begründung:

Am 16.07.2022 hat der lnnsbrucker Gemeinderat einen Antrag an die Tiroler Landesregierung
auf Feststellung eines quantitativen Wohnungsbedarfs iSd § 5 Abs 2 Bodenbeschaffungsgesetz
beschlossen. Der Antrag wurde mit Schreiben von 23.08.2022 an das Land Tirol formell übermittelt.
Seither wurden von Seiten des Amtes der Tiroler Landesregierung zwar zahlreiche zusätzliche
Unterlagen eingefordert, aber keinerlei weitere Schritte gesetzt. Dies, obwohl die von städtischer Seite übermittelten Unterlagen ganz klar die formellen Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung nach dem Bodenbeschaffungsgesetz bestätigten. Eine Verordnungserlassung durch die Tiroler Landesregierung ist derzeit nicht in Aussicht.