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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.201

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SPÖ
Innsbruck
Aktuelle Beispiele wie die Grundstückstransaktionen im Bereich Amras (Amraser-SeeStraße/Gerhard-Hauptmann-Straße) zeigen, dass in Anbetracht der dramatischen Situation
am lnnsbrucker Wohnungsmarkt eine Verordnung nach dem Bodenbeschaffungsgesetz dringend geboten ist. Die Stadt muss die bundesgesetzlich vorgesehene Möglichkeit erhalten, in
Grundstücksgeschäfte im öffentlichen Interesse einzutreten. Auch weitere bundesgesetzlich
vorgesehene Maßnahmen müssen mit Blick auf die wenigen Grundstücksreserven der Stadt
in Betracht gezogen werden.
Die Untätigkeit des Landes, obwohl es aufgrund einer „unechten Kann-Bestimmung" im Bodenbeschaffungsgesetz zur Erlassung der entsprechenden Verordnung verpflichtet wäre,
greift in die Rechtssphäre der Stadt Innsbruck ein. In diesem Zusammenhang sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die entsprechenden Bestimmungen im Bodenbeschaffungsgesetz
angebracht: Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nahe. Darüber hinaus wird die
Stadt Innsbruck in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Es sind daher die im Antrag benannten Teile des Bodenbeschaffungsgesetzes als verfassungswidrig aufzuheben. Jeder Gemeinde soll selbstständig, im Rahmen der Voraussetzungen
des Bundesgesetzes, die Ausweisung von Bodenbeschaffungsgebieten möglich sein. Eine hierfür notwendige Verordnung der Landesregierung stellt einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Gemeinde dar.
Der Stadt Innsbruck als Gebietskörperschaft kommt im gegenständlichen Fall kein anderes
Rechtsmittel zu, um ihre verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte wahrzunehmen. Daher
ist gegen diese verfassungswidrige Bestimmung ein Individualantrag direkt an den Verfassungsgerichtshof zu richten. Nur so kann ein verfassungskonformer Zustand hergestellt werden.

Bedeckungsvorschlag:
Für eine notwendige rechtsfreundliche Vertretung sowie Verfahrensgebühren sind die dafür
vorgesehenen budgetären Posten heranzuziehen. Sollten diese nicht ausreichen, so ist ein
Nachtragskredit zu beantragen.

GR Mag. Benjamin Plach, SPÖ