Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf
- S.18
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Zl. MagIbk/IV-18460/2023
(zu Punkt 10.)
Verordnung
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Innsbruck vom xx.xx.2024 über
die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes TFLAG, LGBl. Nr. 86/2022, wird verordnet:
§1
Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Die Stadtgemeinde Innsbruck legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich
für das gesamte Gemeindegebiet
a) bis 30 m2 Nutzfläche mit 280 Euro,
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 560 Euro,
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit 810 Euro,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit 1.150 Euro,
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 1.610 Euro,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 2.070 Euro,
g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 2.530 Euro
fest.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Ing. Mag. Johannes Anzengruber, BSc.