Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf
- S.19
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(zu Punkt 13.)
VERORDNUNGSENTWURF
(Gemeinderatsbeschluss vom …………………..)
Auf Grund des § 89a Abs. 7a in Verbindung mit § 94d Z. 15a der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2023, und des § 33
Abs. 1 Innsbrucker Stadtrecht, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 105/2023, wird nach Anhörung der Polizeidirektion Innsbruck, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol sowie des
Straßenerhalters verordnet:
§1
Geltungsbereich
Für das Entfernen und die Verwahrung von Fahrzeugen, die auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr, ausgenommen Bundes- und Landesstraßen, in der Landeshauptstadt Innsbruck
verkehrsbehindernd abgestellt sind, werden die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung angeführten Tarife festgesetzt.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Als Abschleppfahrt gilt die Kombination folgender Fahrten: Fahrt vom Bereitstellungsort
zum Einsatzort, Fahrt mit dem entfernten Fahrzeug vom Einsatzort zum Verwahrungsort und
Fahrt nach Abladen des entfernten Fahrzeugs zurück zum Bereitstellungsort, wenn dieser
nicht mit dem Verwahrungsort zusammenfällt.
(2) Als Zur-Seite-Stellen gilt das Abstellen des entfernten Fahrzeugs an einer geeigneten
Stelle in der Nähe des Einsatzortes, das in Fällen besonderer Dringlichkeit von den zur Erteilung von Entfernungsaufträgen berechtigten Organen angeordnet wird.
(3) Als Bereitstellungsort gilt das Grundstück, an dem das Abschleppfahrzeug und das Personal für Abschleppeinsätze bereitgehalten werden.
(4) Als Einsatzort gilt jener Ort, von dem das zu entfernende Fahrzeug entfernt wird.
(5) Als Verwahrungsort gilt jener Ort, an dem die abgeschleppten (entfernten) Fahrzeuge bis
zu ihrer Übernahme durch die Zulassungsbesitzer oder deren Beauftragte aufbewahrt werden.
§3
Entfernungstarif
(1) Abschleppfahrt:
a) einspurige Fahrzeuge € 321,60
b) mehrspurige Fahrzeuge € 357,60
(2) Zur-Seite-Stellen:
a) einspurige Fahrzeuge € 321,60
b) mehrspurige Fahrzeuge € 357,60
F:PARKRAUMBEWIRTSCHAFTUNGNorzStadtsenatsvorlagenTarifverordnung AbschleppkostenVO Abschlepptarif 2024.doc
DVR 0059331