Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf

- S.27

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(zu Punkt 26.)
Entwurf

Beilage 2

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom …..
mit der die Geschäftsordnung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des Stadtsenates
der Landeshauptstadt Innsbruck geändert wird
Art. I
Die Geschäftsordnung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des Stadtsenates der
Landeshauptstadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom 16.05.2012 und 12.07.2018) wird wie
folgt geändert:
1.

In der Promulgationsklausel wird das Zitat „LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 32/2017“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 24/2024“ ersetzt.

2.

In § 1 Abs. 2 wird folgende lit. j) angefügt:
„j) die Festsetzung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.“

3.

§ 2 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) In den Monaten August und September jedes Jahres findet keine Gemeinderatssitzung
statt, es sei denn, dass die Abhaltung einer solchen aus einem wichtigen Grund im öffentlichen
Interesse erforderlich wäre.“

4.

§ 3 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Gemeinderates mindestens fünf Werktage vor
dem Sitzungstermin schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den
Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginns sowie die Tagesordnung zu enthalten. In Fällen, die
im öffentlichen Interesse keinen Aufschub dulden, kann die Frist auf vierundzwanzig Stunden
verkürzt werden; dies ist jedoch für Sitzungen, in denen der Voranschlag oder der
Rechnungsabschluss behandelt bzw. beschlossen oder Gemeindeorgane gewählt werden,
nicht zulässig. Die Einladung ist durch Boten oder die Post zuzustellen. Nach Maßgabe der
zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch,
fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise erfolgen. Die Einladung zur Sitzung ist an der Amtstafel bekannt
zu machen.“

5.

§ 4 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines
sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über
bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des
Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem
Bürgermeister schriftlich bekanntzugeben und seine Vertretung zu veranlassen. Wenn ein
Gemeinderatsmitglied
trotz
ordnungsgemäßer
Einladung
und
Mahnung
drei
aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gemeinderates unentschuldigt fernbleibt, so gilt dies als
Weigerung der Ausübung des Mandates im Sinne des § 16a Abs. 3 lit. c des Stadtrechtes der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975.“

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